Anwaltsartikel zu Freifunk und Störerhaftung

Betreiber eines Freifunkrouters hat das Providerprivileg

zu Gunsten eines Freifunkserverbetreibers

a) es werden Begriffe vermischt
b) er schliesst von Server-Betreiber auf Router, unzulässiger Analogschluss.
c) Bei der technischen Beschreibung unterschlägt er das Tunneln
d) er bezieht sich auf zwei Amtsgerichtsurteile (Hamburg und Berlin), also von niedriger Rechtsbindungswirkung. Kann morgen von einem anderen AG in einem anderen OLG-Bezirk anders gesehen werden,.
e) BGH-Urteil unvollständig dargelegt, unterschlagen wurde die „sekundäre Darlegungslast“.

Also, ganz so eindeutig, wie es dort dargestellt wird, ist es rechtlich nicht, WENN nicht getunnelt (als technische Voraussetzung für die Nichtidentifizierbarkeit) UND Router in Privatbesitz.

Als Übervorsichtiger gehe ich also lieber den Weg, der in jedem Falle sicher ist: Router bleibt Eigentum des Vereins. Damit ist die Darlegungslast auch gebannt, selbst wenn - wie Gabriel ja will - eine Vorratsdatenspeicherung wieder kommt und/oder eine andere Art der Protokollierung den ISPs auferlegt wird. (womit ich rechne)

Nachtrag:
der Satz ist abenteuerlich:
Durch den Gesetzentwurf zu offenen W-LANs ändert sich beim Freifunk weiterhin nichts.
Das Gesetz ist noch nicht da, da kann noch viel reinkommen, was man jetzt nicht sieht.

Halte es da ja wie @tjanson:

:wink:

Die technische Sicherheit durch Routing über die Exits des Vereins reicht mir (immer noch) völlig aus. Und das ist auch das, was ich ggf. unter Hinweis auf „Große TK-Anbieter machen das genau so.“ Geschäftsleuten erklären würde.

Die „Verein ist Eigentümer“-Konstruktion kommt mir immer noch sehr dubios vor. Ich (oder auch @Pinky) habe keinerlei Legitimation, für den Verein zu handeln und irgendetwas in Eigentum und Haftung des Vereins zu nehmen.

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falsch
Spende => Verein => MiIttelbewilligung für Zweck "Ausbau Infrastruktur in X " => Router Kauf mit den Mitteln, Router => Eigentumsübertragung an Verein durch kongruente Handlung, Router hat Aufkleber „Eigentum von Verein …“, Konkrete Liste mit Aufstellort und MAC des Routers.

Warum? Der Server Betreiber ist der identifizierbare Störer. Daher zulässig!

Wie kommst du darauf, das hier ist eine für Juristen ausreichende Beschreibung eines Tunnels:

Die einzelnen Freifunkrouter im Mesh-Netzwerk, werden mit Gateways verbunden

Solange das nicht passiert gilt die jetzige Rechtsprechung!

Die offensichtlich vom Fachanwalt für nicht wichtig gehalten wurde.

Und deshalb willst du hier weiterhin Panik verbreiten?

Es ist gut wenn man durch Angst vorbereitet ist, aber versuche doch bitte nicht weiterhin andere mit deinen Ängsten anzustecken. Die jetzige Rechtsprechung ist klar auf unserer Seite, auch der vorliegende Entwurf (ist zwar meiner Meinung nach ein Frechheit) ist vollkommen unproblematisch.

Verliert euch nicht zusehr in den Details

Rechtsicherheit gibt es eh erst wenn das Gesetz da ist und dann viele viele viele eindeutige Urteile! dazu gefällt wurden.

Letzendlich vertreten wir alle hier (und in gewisser weise auch der Anwalt) nur unsere Auffassung zu dem Thema.
Ob ein Richter dieser dann auch folgt ist völlig offen.

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