Auswirkungen von Bundesgesetzen auf Freifunk

Der Bundesrat hat heute darüber abgestimmt und die Empfehlungen des Auschusses angenommen.

Video: Bundesrat - Mediathek
Drucksachen: Bundesrat - Suche - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes

Bundesrat fordert Verbesserungen am Telemediengesetz
Der Bundesrat hat zu der von der Bundesregierung geplanten Änderung des Telemediengesetzes Stellung genommen. Die Länder begrüßen das Ziel des Gesetzentwurfs, Rechtssicherheit für die Betreiber von WLAN-Hotspots zu schaffen. Er sieht vor, dass Anbieter von WLAN-Hotspots künftig nicht mehr für Rechtsverstöße ihrer Kunden haften - etwa für unberechtigtes Anbieten von Musik, Filmen oder Computerspielen. Sie machen sich also weder schadensersatzpflichtig noch strafbar. Interpretationsbedürftige Formulierungen des Regierungsentwurfs hierzu lehnt der Bundesrat ab und schlägt Alternativen vor.
Weitergehender Ausschluss der Störerhaftung
Änderungen fordert der Bundesrat auch beim geplanten Ausschluss der Störerhaftung für WLAN-Anbieter. Diese sollen künftig nicht auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ohne dass sie dafür Sicherungsmaßnahmen ergreifen müssen. Nur so könne die Ausweitung von öffentlichen WLAN-Hotspots effektiv gefördert werden, argumentieren die Länder.
Ablehnung von Haftungsverschärfungen
Die von der Bundesregierung geplante Einführung einer haftungsverschärfenden Vermutungsregelung für Anbieter von sogenannten „gefahrengeneigten Dienste“ lehnt der Bundesrat ab und fordert deren Streichung. Nach dieser Regelung wäre davon auszugehen, dass Anbieter Kenntnis von den bei ihnen gespeicherten Informationen und begangenen rechtswidrigen Handlungen hätten, wenn sie einen gefahrengeneigen Dienst anbieten. Eine solche Regelung sei nicht notwendig und schaffe keine Rechtsklarheit, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates.
In den nächsten Wochen wird der Bundestag über den Gesetzentwurf und die Vorschläge der Länder beraten.

Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 1 - angenommen
440/2/15 - nicht angenommen
440/3/15 - nicht angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 2 - angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 3 - angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 4 - angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 5 - angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 6 - entfallen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 7 - angenommen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 8 - entfallen
Auschussempfehlung 440/1/15 Ziffer 9 - angenommen

edit: beschlossene Drucksache (Ziffer 1-5) http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0401-0500/440-15(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Vielen Dank für diesen übersichtlichen Bericht. :wink:

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Hier ein Bericht von zdnet

Auch die EU Kommission hat Bedenken gegen das WLAN-Gesetz

Ganz so ist es nicht, wie ich mitbekommen habe läuft es auf ein EU Modell raus indem den Tauschbörsen oder ich nenne es mal spezielle Themen-Foren der Geldhahn mittels Webfilterung, (Gesetz oder Zensur) abgedreht werden soll. Ein solches würde Rechtsverletzungen minimieren. Beziehungsweise ist man wohl der Meinung in dem Zusammenhang alles öffnen zu können.

Die Vorschläge vom Bundesrat werden wohl nicht berücksichtigt. Stand der Dinge heute läuft es auf Verschlüsselung und AGB mit Schlüssel darunter raus, oder Captive Portal mit ich bestätige das keine Rechtsverletzungen begangen werden. Alternativ Tunnel oder auch Internet per Sat.

Hättest du auch eine Quellenangabe zu dieser Information?

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Also Pflicht zu „802.11u“ für alle? (Sonst ist es keine effektive Sicherung der Kommunikation durch Verschlüsselung. „Ein CryptKey für alle Kunden“ wäre ja keine Verschlüsselung, sondern nur Zugangsschutz.)

http://www.jurablogs.com/go/bundesregierung-treibt-wlan-gesetz-voran-und-verwirft-vorschlaege-des-bundesrates

Technisch gesehen gibt es mit 5 GHZ zusätzlich noch unterschiedliche Pläne mit LTE die ab 2020 greifen könnten. Ich vermute aber nur Point 2 Point, weil die Frequenz sehr ungeeignet ist für Hindernisse zu überwinden.

Bevor hier jetzt wieder alle anfangen über Verschlüsselung zu diskutieren: Das steht in der aktuellen Fassung so nicht mehr drin. In der von @himen verlinkten Fassung heißt es:

  1. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseiti-gung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1.angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
2.Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverlet-zungen zu begehen.“

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das sind die beiden Schlüsselformulierungen:

zumutbare Maßnahmen

das ist nicht spezifiziert

insbesondere der Fall

das sind also nur Beispiele

Die jetzigen Texte sind also keine Grundlage zur Anwendung, sondern nur neue Basis für Schaffung einer neuen Richterrecht-Sequenz

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Lies mal bitte hier die Pressemitteilung vom 26.11, Bundestag:

bundestag.de/presse/hib/2015-11/-/397152

Außerdem soll mit der Änderung klargestellt werden, dass sich Betreiber von Plattformen (Host-Provider) deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, nicht auf das Haftungsprivileg für Host-Provider berufen können. Nach EU-Recht haftet ein Host-Provider nicht, wenn er „keine tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtsverletzung durch Nutzer hat. Von Kenntnis sei insbesondere dann auszugehen, wenn das Geschäftsmodell weit überwiegend auf der Verletzung von Urheberrechten aufbaue.
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme unter anderem klarstellende Formulierungen zum Haftungsausschluss von WLAN-Betreibern wegen illegaler Downloads durch Nutzer der Zugänge. Der Gesetzentwurf bringe keine Verbesserung zur jetzigen Rechtslage, kritisieren die Länder. Die Bundesregierung bestreitet dies in ihrer Gegenäußerung.

Es geht allein um Schutz gegen Rechtsverletzungen, ZB DNS Filter sage ich mal ist das Einfachste.

Nach zwei andere aktuellen BGH Urteile ((BGH, Az. I ZR 3/14 und Az. I ZR 174/14) kann auch ein Tunnel Provider dazu verdonnert werden, Upload Seiten zu sperren. Praktisch ein DNS Filter ist die einfachste technische Lösung.

Nochmal ein interessantes Datum:
im Kalender von KW 49
vermutlich fasch gedrucktes Datum:
05. November im Bundestag ist zu ersetzen mit dem
03. Dezember

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2015/kw49-vorschau/397364

Änderung des Telemediengesetzes: Weiter geht es im Anschluss ab 21.55 Uhr mit einer 30-minütigen
ersten Lesung eines Entwurfs für ein zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (18/6745), den die Bundesregierung eingebracht hat. Damit soll der Zugang zum Internet über Funknetze (WLAN) künftig einfacher angeboten werden können.

Tagesordnungspunkt 21

Hier zum ansehen / anhören

Da war eigentlich nichts zu sehen, die letzten 3 Tages-punkte waren in 2 Minuten durch.
Schlecht besucht war die Sitzung auch.

Die Reden zum TMG wurden zu Protokoll gegeben. Die Redebeträge als Plaintext könnt ihr hier nachlesen: TMG im Bundestag (erste Lesung) – Freifunk Magdeburg

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Neuer Termin ist Mittwoch 16.12.2015

bundestag.de/dokumente/textarchiv/2015/kw51-pa-wirtschaft/398718

Edit:
Jugendgefährdung dazu könnte auch Facebook ab 2018 zählen.

Der Bericht von heute…
Unterschiedlicher hätte er nicht ausfallen können. Nicht unmöglich das eine GEMA Abgabe droht.

Habe auch mittels Suchfunktion im Text nicht einmal das Wort GEMA gefunden.

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Da gebe ich Dir recht, erstaunlich das es im Text nicht erscheint.

Ich habe den Live Schnitt gesehen von 17.45- 19.20 auf Deutscher Bundestag - Mediathek
Da war sehr oft die Rede von einer pauschalen Abgabe für Verletzungen, betrifft wohl nur Host Provider.