Diskussionen zur TKÜV

Die Nächste Frage wäre eben auch: „Welche Einheiten werden gezählt“?

  • FFRL komplett?
  • Pro Domain?
  • Pro Community?
  • Pro „Sub-Verein“?
  • Pro IPv4-Exit-IP gemäß eingetragenen Ripe-Handles?
  • Pro Ripe-Handle?
  • Pro juristische/natürliche Person (alle deren Ripe-Handles zusammen?)
  • Pro IPv6-prefix (wie werden die denn zugerechnet?)
  • Wie bei Communities, die sowohl connectivity per FFRL wie auch per BoSE (auf den Supernodes) realisieren?

Das mag sich jetzt nach Trollerei lesen (da einige Vorschläge unrealistisch): Eine genauere Bestimmung würde ich trotzdem für sinnvoll halten.

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Kein Widerspruch, sondern die Ausnahme für die kleinen Anbieter.
Es gibt die Zahl 10.000 für TK-Anlagen (siehe aktuelle TKÜV) und die Zahl 100.000 für WLAN (Änderung der TKÜV).

Gesetze sind ohne die Kenntnis der „eigenen“ Sprache nicht leicht lesbar und diese Sprache unterscheidet sich deutlich von der normalen Sprache. Dennoch sind sie wohl formuliert. Was ihnen oftmals fehlt, ist die konkrete Ausgestaltung aller möglichen Fälle und dies führt zu unterschiedlichen Auslegungen in konkreten Einzelfällen.

Dazu muss zunächst der Betreiber geklärt werden:

Betreiber einer Telekommunikationsanlage
das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer
Telekommunikationsanlage ausübt (TKÜV, Teil1, §2 Satz 1, 4 Begriffsbestimmungen)

Da sehe ich im Kontext Freifunk entweder den Betreiber eines Router, maximal eine Community. Alles andere ist im Kontext Freifunk nicht mehr zentral genug, dass wir von dem Betreiber sprechen können (Ausübung
Und für diesen Betreiber ist die Anzahl zu ermitteln. Meiner Meinung nach haben wir damit also mit der Obergrenze der 100.000 Teilnehmern keine Probleme.

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Mit einer Frage: „welche Geräte waren in der Zeit von 19.00h bis 19:10h an der Musterstr. 123 in PLZ 12345 eingeloggt, oder Richtung Süd umgeloggt“ wird die Beantwortung auch per eMail problematisch.

Antwort: Hauptsächlich WLAN Geräte :wink:

Also im Ernst, ich lese als Laie schon lange mit, aber sehe erst mal keine Gefahr. Außer die des Überreagierens. Wenn es denn verschiedene lesarten gibt, dann sollte man auch die zu seinen eigenen Gunsten präferieren. Ich glaube, selbst wenn es denn vor Gericht gehen sollte, wird zumindest die erste Landung weich, einfach aufgrund der Interpretationsmöglichkeiten. Dann könnte man immer noch Handeln, falls die gerichtliche Entscheidung gegen Freifunk in seiner jetzigen Form getroffen werden sollte.
Aber das sagt sich einfach, ich muss meinen A**** ja auch nicht dafür hinhalten…

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Die Frage, WER eigentlich was hinhalten muss, ist durchaus nicht klar. Je nach Auslegung könnte ja auch der private Knotenbetreiber gefragt werden, mal bitte die Daten vom 12.5. rüberzugeben, und wenn das nicht klappt, gibts Ärger. Viele Fragen offen, das ganze mehr als hinderlich bei der Überlegung, wo man jetzt neue Knoten aufbauen könnte.

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Meine Knoten sind alle bei den Nachbarn, stehen da besser :smiley:

Ja, verstehe… traurig. Aber ich würde das als privater riskieren. für mich selbst gesprochen… Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber ich kann dennoch plausibel erklären, dass ich wirklich versucht habe mich schlau zu machen und für mich keine andere Schlussfolgerung logisch erschien. Ist ja auch so.

Als Privater dürfte man eindeutig als „Mitwirkender“ durchgehen, die gemäß TKG ausgenommen sind („Cafebetreiber, …“). Stichwort: kurzzeitige Überlassung. Bei einem Verein der ja auch Unterkünfte etc. „dauerhaft“ anbindet ist dies keinesfalls mehr klar, bei einem der dazu auch noch ein ein Backbone mit dem Durchsatz einer Großstadt betreibt wird die Betreiberdefinition nach gesundem Menschenverstand schwer zu bestreiten sein.

Insofern wäre es schön, wenn die Ausnahme auch für die VDS gelten würde (!), was aber keinesfalls sicher erscheint. Um @freifunkiger aufzugreifen: ich denke dass, selbst wenn man dem Gedanken „Beauskunften muss nur wer auch Speichern muss“ folgt, sich die Sammlung weiterhin nach §113b TKG i.V.m. §113a TKG ergibt. Für mich schränkt die Verordnung diese Paragrafen mangels Referenzierung/inkludierung zu einem Geltungsbereich nicht ein.

Cheers,
Arwed

Die BNetzA hat wohl anfragenden Journalisten nochmal bestätigt:
Es gibt keine Marginalgrenze zur VDS-Verpflichtung.

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d.h. die Marginalgrenze von 100.000, respektive 10.000 „vereinfachtes Verfahren per Mail“) gilt nur für die TKÜV, nicht für das TKD („Mindestspeicherfrist“)?

Gibt es dazu eine nachvollziehbare Quelle?

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Sorry, die Rückfrage hat gedauert. Freundlicherweise stellt uns Netzpolitik.org den Volltext der Anfrage zur Verfügung:

Auf heise.de wurde berichtet, dass Anbieter unter 100.000 Teilnehmern
von der Speicherpflicht ausgenommen würden und dann eine Art
Quick-Freeze-Ansatz nach Benachrichtigung gilt
[TKÜV: Weniger Überwachungsauflagen für WLAN-Anbieter mit unter 100.000 Nutzern | heise online].
Meine Lesart des TKÜV-Vorschlags wäre aber, dass Anbieter unter 100.000
Teilnehmern lediglich keine spezielle Schnittstelle zur Übertragung der
Verkehrsdaten bereitstellen müssen, sondern dass die Übertragung auch
per verschlüsselter Mail-Kommunikation erfolgen kann. Könnten Sie diese
Unklarheit beseitigen und mir mitteilen, wie die Situation für kleinere
Provider konkret aussieht?

Antwort BNetzA:

Ihre Lesart ist korrekt. Gemäß § 113a TKG bezieht sich die Verpflichtung
auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für
Endnutzer. Eine Marginaliengrenze wurde nicht vorgesehen.
Verpflichtete, die weniger als 100.000 Endnutzer haben, dürfen ein
vereinfachtes Übermittlungsverfahren für die Beauskunftung einsetzen
(Entwurf der TR TKÜV, Ausgabe 7.0 Teil B Abschnitt 2).

Damit ist klar: es muss anderes argumentiert werden, als mit der „100.000“-Nutzer Grenze.

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vielleicht so?

http://lists.freifunk.net/pipermail/franken-freifunk.net/2017-May/013156.html

mfg

Christian

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Interessant, das kommt unserer Argumentation ja recht nahe (zu der es hier im Forum ja durchaus Gegenargumentationen gab) :

Die Antwort seitens der BNetzA diesbezüglich ist im Übrigen immer noch ausstehend.

hi

danke für die Rückmeldung. Eure Sachen habe ich mir auch intensiv angeguckt und ich warte da auch auf Feedback, ich hoffe das wird zeitnah veröffenlticht sobald es neues gibt. Danke schon mal für die Info das Antwort noch ausstehend ist

Frage dazu:
Ihr versucht aber in die Gruppe B und damit meldefrei / Mitwirkende zu werden (siehe FAQ: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/Amtsblattmitteilung_Nr149_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Blatt 2) und damit keine VDS machen zu müssen, verstehe ich doch richtig oder?

mfg

Christian

Hier geht es aber mehr um die Übermittlungsmethode?
Vereinfachtes Verfahren bedeutet speichern und email für mich. Oder schwenken meine Gedanken ganz in die falsche Richtung.

-Mitwirkender bei Kostendeckung… Hm…

-Kunden: Kurzzeitige Inanspruchnahme der Leistung…Hm

Was ein Glück, dass wir nicht auch noch eine zusätzliche Spielart hier haben bislang und uns beschränken können auf die Einschätzung

  • gewerblich
  • geschäftlich
  • gewerbsmäßig
  • auf Kostendeckung abzielend

Oder gibt’s hier auch „enfurthering of a business“, also (sinngemäß) „geschäftsfördernd“?

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Nur zur Info (ich habe es ehrlich gesagt nicht so wirklich verstanden):
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2017&Sort=3&nr=78289&pos=0&anz=74

Mir ist kein „vereinfachtes“ Speicherverfahren bekannt, entweder ist man verpflichtet und muss den ganzen Foo einhalten oder nicht (Verweis auf „Erbringer vs. Mitwirkender“). Über der Grenze von 100.000 Usern muss man darüber hinaus ein automatisches Interface nutzen anstelle eines „vereinfachten“ Emailprotokolls. Scheinbar hat Heise nun auch von selbst reagiert und die falschen und missverständlichen Passagen überarbeitet.

Für mich ist die Diskussion „TKÜV“ damit weitestgehend durch und wir können uns wieder auf die Bedingungen der TKG fokussieren, die ja nicht zwangsläufig auf alle Freifunk-Architekturen zutreffen müssen. Bin jedenfalls gespannt was man dem FFRL antwortet wenngleich einem nach den diversen Hinweisen auf die Fördermittel/Beihilfen/Entschädigungen böses schwant.

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„Entschuldige, du hast keinen Zugriff auf dieses Thema!“

selbst nach Anmeldung im Forum

mfg

Christian

Das ist bei uns ein internes Thema. Aber mehr als in dem Zitat steht da auch nicht. Die haben den Eingang bestätigt und prüfen die Situation.

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