Was auch noch ein großes Fragezeichen ist, ist der „ernsthafte Benutzungszwang“ als Unternehmen:
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Hinsichtlich Marken gilt der so genannte Benutzungszwang. Gesetzlich geregelt ist er in § 26 MarkenG. Der Benutzungszwang bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft im Inland zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftleben benutzen müssen.
[…]
Maßgeblich für die Beurteilung der Benutzung der Marke ist die Herkunftsfunktion. Nur wenn diese gewährleistet ist, kann überhaupt von einer markenmäßigen Benutzung gesprochen werden. Bei der Herkunftsfunktion handelt es sich um die klassische Hauptfunktion der Marke, die besagt, dass die Marke geeignet sein muss, Produkte eines bestimmten Unternehmens zu individualisieren, so dass sie von denen anderer Unternehmen unterscheiden werden können.[/quote]