Das steht aber nicht im Ansatz so im Urteil, wie es immer wiedergegeben wird.
Das Urteil bezieht sich auf das kommerzielle Anbieten von Hotspots in der Absicht Leistungen Dritter „schmarotzend“ zu verwenden, um das eigene Produkt betreiben zu können, statt ein autarkes Produkt aufzusetzen.
Entsprechend betrifft es lediglich die, die versuchen gegen Bezahlung Hotspots an fremden Leitungen zu betreiben. Das ist aus meiner Sicht bei kostenloser zur Verfügung Stellung auch bei Firmen, Ferienwohnungen etc. nicht gegeben, zumal abgewartet werden muss, ob sich das Urteil überhaupt hält.