Freifunk, Fon und das OLG Köln

Fortsetzung der Diskussion von Freifunker mit geschäftlichem Hintergrund:

Da es immer mal wieder aufpoppt, eine Diskussion zum Oberlandesgericht Köln, 6 U 223/08

Urteil: Oberlandesgericht Köln, 6 U 223/08
Fon: Fon – Wikipedia
Heise-Artikel: OLG Köln: Kommerzielles WLAN-Sharing verstößt gegen Wettbewerbsrecht | heise online
Stellungnahme von FON: http://www.heise.de/netze/news/foren/S-Klarstellung-von-FON-Fonero-sein-in-Deutschland-ist-nicht-illegal/forum-162022/msg-17028274/read/

Welche Auswerirkungen seht ihr auf den Freifunk in welchen Szenarien?

Wir sind nicht kommerziell, damit hat man meiner Meinung nach die Hälfte der Argumentation erschlagen. Die andere Hälfte („schmarotzende“ Ausnutzung der Infrastruktur von Telcos) kann ich nicht völlig nachvollziehen. Dann kann ich also jeden verklagen, der bei meiner Misch-Kalkulation mehr nutzt als der Durchschnitt?

Das Problem ist wohl die „Untervermietung“ des Anschlusses, sowie die Konkurrenz zu mobilen Internetzugängen.
Hab jetzt aber leider keine Zeit das Urteil komplett zu lesen.

@JoBu löse DIch mal von konkreten Fall. Essential für uns ist, das „Schmarotzen“ (für kommeerzielle Zwecke) von für die Allgemeinheit geschaffene Infrastruktur (also bei uns z.B. die gesamte Netzstruktur, incl. IPs, sowie die Funkbereiche für die Allgemeinheit) unzuulässig ist, also eine Stärkung des originalen Freifunk-Gedankens von „jeder kann mitmachen ohne finanzielle Interessen“.
Natürlich ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, und über Auslegung können Juristen auch noch Jahre lang diskutieren, es zeigt aber eine Grundtendenz in der Einschätzung: was für alle gedacht ist, darf nicht von Wenigen kommerziell ausgenutzt werden.

Dabei ist bei solchen Urteilen (je höher das Gericht, umso eher) immer zu beachten, welche Sätze für den konkreten Fall eigentlich überflüssig sind und nur als FIngerzeig gedacht sind, um weiteregehendere Auslegung in falsche Richtungen zu vermeiden o.ä. - So ist hier ausdrücklich (und eben überflüssig) gesagt, dass unentgeltliche Nutzung nicht mit beurteilt wurde, also auf Unzulässigkeit für Freifunk-Modelle daraus nicht geschlossen werden kann.

Auswirkungen für uns sind m.E. klar: Freifunk ohne kommerziellen Interessen ist jedenfalls nicht auch als unzulässig mit gemeint.

Das steht aber nicht im Ansatz so im Urteil, wie es immer wiedergegeben wird.

Das Urteil bezieht sich auf das kommerzielle Anbieten von Hotspots in der Absicht Leistungen Dritter „schmarotzend“ zu verwenden, um das eigene Produkt betreiben zu können, statt ein autarkes Produkt aufzusetzen.

Entsprechend betrifft es lediglich die, die versuchen gegen Bezahlung Hotspots an fremden Leitungen zu betreiben. Das ist aus meiner Sicht bei kostenloser zur Verfügung Stellung auch bei Firmen, Ferienwohnungen etc. nicht gegeben, zumal abgewartet werden muss, ob sich das Urteil überhaupt hält.