Haftungsfragen: Hardware

Hallo zusammen,

angeregt von der „ist PoE eine abnahmepflichtige Elektroninstallation“-Diskussion hier einige kurze Fragen. Bitte nur anworten, wenn es dazu eine fundierte Antwort gibt oder die Frage durch Gegenfragen oder Teilantworten wertvoller gemacht wird.

Frage: Router brennt ab. Wer zahlt den Schaden?

Mögliche Szenarien:

  1. Ich habe den Router von Crowdfunding-Geld gekauft und in das Schaufenster einer Apotheke gestellt.
  2. Ich habe den Router von Geld auf einem städtischen Budget gekauft (Quartiersförderung)
  3. Die Apotheke hat den Router selbst gekauft, ich habe ihn installiert (auch physikalisch).
  4. Der Router wurde mit FF-Firmware bereits im Laden gekauft, ich habe ihn installiert.

Hat der Freifunk Rheinland e.V. eine Haftpflicht-Versicherung für Sachschäden, die durch das Aufstellen von Routern zum Vereinszweck entstehen?

Danke!

1: Du bzw. die Apotheke, wenn Du den Router überlassen (Eigentumsübergang) hast.
2: Du. Bei Überlassung der Eigentümer.
3: Die Apotheke, welche bei Nichteinhaltung der technischen Regeln (VDE) Dich haftbar machen kann.
4: Der Eigentümer, ansonsten siehe 3.

Aus meiner Sicht der Verein nur dann, wenn er eigene Knoten betreibt.

PS: Bin rechtlicher Laie. Das ist meine Einschätzung, deshalb habe ich eine private Haftpflichtversicherung und versuche mich bzgl. technischer Regeln auf dem Laufenden zu halten.

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Ich würde das mal stark abhängig von dem verwendeten Material sehen.
Original-Router mit anderer Firmware → würde ich den Hersteller in der Pflicht sehen
(bei meiner Tante ist das Haus abgebrannt wegen einem Gefrierschrank, Versicherung hat bezahlt und dann den Hersteller des Gefrierschranks verklagt und die Summe vor Gericht erstritten → ultra langwierig)
wenn dann aber die 5€ PoE Adapterchen aus China von dir verwendet werden, wo in der Regel der Hersteller nicht zu greifen ist, würde ich mir da mehr Gedanken machen.

Bei in Deutschland erworbener und zertifizierter PoE Hardware (UBNT, TP-Link) eher nicht…

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Moin,

solange du weder vorsätzlich noch durch Fahrlässigkeit einen Schaden herbei führst, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz. Ein TP Link Router der sich einfach selbst entzündet (ohne dein Zutun) liegt nicht in deiner Verantwortung und auch nicht in der des Vereins sondern höchstens in der des Herstellers.

Bei Custom Installationen (TP Link Router in Tupperdose mit Solarpanel und Akku oder sowas) ist die Sache natürlich anders aus. Da kommt es drauf an die „nötigen Sorgfaltspflichten“ erfüllt zu haben…

  • takt
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Sofern keine grobe Fahrlässigkeit bei der Installation vorliegt und nur solche Installationen vorgenommen werden, die auch von Nicht-Elektrofachkräften vorgenommen werden.
(aka: nicht 230-Verteilung geschraubt noch mehrere 230V-Steckdosenleisten kaskadiert):

Dann greift die erweiterte Produkthaftung, also der Inverkehrbringer für Schäden nicht nur an der Ware, sondern auch für von ihr verursachte Schäden.
Klassischer Fall ist da wirklich das in Brand geratende Gerät (egal ob nun Löschwasserschäden zu beseitigen sind oder auch nur wegen Rauchentwicklung eine Wohnzimmertapete fällig ist.)

Anway: Der Inverkehrbringer sollte eine insolvenzsichere Haftpflichtversicherung haben.
An der Stelle ist es jedoch nicht vorgeschrieben.

Und ja, es ist wichtig zu schauen, wer denn nun der Inverkehrbringer ist. Bei einem EU-Importeur könnte das „spannend“ werden, wenn es diese Firma und auch keinen Rechtsnachfolger mehr gibt.

Anzahltplunkt ist da a) die CE-DoC (wer hat’s unterschrieben?) und b) wer hat die WEE-Meldung bei der EAR abgegeben.
Wenn das unterschiedliche Entitäten sind, dann ist ggf. auch „interessante Gemegelage“ hinterher.

Wenn man allerdings eine Versicherung hat (Privat-Hapftpflicht, Vereinshaftpflicht, Berufs-Hapftpflicht), dann kann man das deren Sorge sein lassen, das mit den jeweiligen Inverkehrbringern auszufechten bzw deren Existenz überhaupt zu ermitteln.

Konkret zur Frage: Als Gewerbetreibender würde ich empfehlen eine Haftpflicht zu haben, als Angestellter kann(!) es sinnvoll sein. Als Privatmensch: Sollte man haben.
Als Verein: Problematisch zu beurteilen, weil der Raum sehr klein ist in dem diese überhaupt leisten müssen. Ein Versicherungsmakler wird’s aber positiver sehen als vielleicht ein Anwalt.
(letzterer dürfte auch Rechtsberatung vornehmen.)

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Gut. Dann haben wir jetzt einmal den „Inverkehrbringer“ / den Hersteller und den Aufsteller (ich) als Haftenden.

Werden die Freifunker (Unterscheidung Mitglied/ Nichtmitglied?) durch den FFRL von diesem Risiko befreit?

Das würde ich ausschließen.

Die Anforderungen dafür sind so hoch, dass sie unpraktikabel sind.
(Faktisch braucht es dann einen Verein, der ähnlich wie eine Firma organisiert ist. Wo es Leute gibt, die genau dokumentieren, wer wozu berechtigt ist, wozu es Aufträge gegeben hat etc. Also ein bürokratischer Aufwand, der von einem Dachverein nicht zu leisten ist sinnvoll. Das mag allenfalls bei einem lokalen Verein mit wenigen Aktiven funktionieren. Und selbst da ist es meiner Ansicht nach grenzwertig.)
Das funktioniert halt in einem Sportverein mit einem „Regelbetrieb“ mit wöchentlichen Trainings, die sowieso irgendwie anderweitig „dokumentiert“ werden, es für die Hallenmiete oder nur dass man es überhaupt irgendwo in ein Programm schreibt und Trainer benennt.

Andererseits sehe ich -wie oben beschrieben- auch keinen Anwendungfall in dem weder der Inverkehrbringer haftet, noch meine Privat-Haftpflicht, aber die Vereinshaftpflicht.
Die Lücke ergibt sich allenfalls aus Installationen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen.
(Und das sind je nachdem wen man fragt entweder fast alle oder keine vorstellbaren.)
Und so oder so, wird da keine Versicherung zahlen wollen, respektive auf den ausgemachten Verursachenden Rückgriff nehmen, eben wegen der untestellten/nachgewiesenen groben Fahrlässigkeit.

Bei der Haftung ist es zunächst einmal wichtig, den (möglichen) Haftenden zu identifizieren. Dieser wird (in diesem Fall) niemals eine Versicherung sein, da diese keine Tätigkeit ausgeführt hat, die zu einer Haftung führt.
Die Versicherung tritt nur für den Haftenden ein und bezahlt (ggf. nur teilweise).
Mögliche Haftende könenn also sein:

  • die ausführenede / installierende Person
  • deren Auftraggeber
  • deren Arbeitgeber (und das kann durchaus ein Verein sein, ohne dass es einer bezahlten Tätigkeit bedarf)
  • der Hersteller (Produkthaftung)
  • der Inverkehrbringer

Danach muss noch geprüft werden, ob wir über Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz reden.
Zusätzlich ist prüfen, welches Wissen bei einer ausführenden Person vorhanden ist (bzw. aufgrund der Aus-/Vorbildung vorhanden sein sollte).

Es haftet immer die Person / Firma, die auf diese Art identifiert wurde. Sofern eine entsprechende Versicherung vorhanden sein, wird diese ggf. für die Begleichung des Schadens einstehen. Es kann aber sein, dass diese wieder Rückgriff nimmt.

Typisches Beispiel sind Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese treten bei einem Unfallsschaden ein. Sollte aber der Versicherungsnehmer bzw. Fahrer grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben (z.B. Trunkenheit), so fordert die Versicherung den Betrag evtl. wieder zurück.

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Genau das macht aber z.B. mein Sportverein, für den ich Veranstaltungen organisiere. Er gibtm mir mit einer Versicherung Rückendeckung, damit ich in seinem Namen eine gemeinnützige Tätigkeit ausführen kann.