Hat eben mit der Willenserklärung zu tun, die durch Unterschrift abgegeben wird und nicht durch Klicken auf einen „Ja, ich möchte wirklich Mitglied werden“ Button. Auf der anderen Seite wäre dies auch rechtlich vielfach bestätigt durch Fax, eine signierte Email, oder aber immer noch relativ sicher durch einfache Email oder double Opt-In Verfahren usw. Das nur so btw.
Aber da können wir doch initiative ergreifen und durch Opt-In ebenfalls zumindest gegen die EMail prüfen, wo erneut bestätigt werden muss, dass man Willens ist Mitglied im Verein zu werden.
Danach schickt man erneut eine Bestätigungsmail, in der ausdrücklich die Widerrufsmöglichkeit innerhalb von Zeit eingeräumt wird.
Wenn es dann bei gewonnenen X-Prozent mehr Mitgliedern auch mal zu einer Hand voll Widerrufen kommt, dann ist es dennoch für alle simpler geworden und unterm Strich hat man mehr gewonnen als verloren.
Grundlage Vertragsrecht 1: Verträge sind grundsätzlich nicht formgebunden. Fraglich ist meist nur die Beweisbarkeit. Und die ist im Zweifel bei Vetragsschluss per E-Mail immer noch besser, als mündlich.
Grundlage Vertragsrecht 2: pacta sunt servanda (pseudogebildet für: Wer einen Vertrag geschlossen hat, muss sich auch dran halten, einseitige Rücknahme geht nicht, wenn dies nicht von vorneherein vereinbart war)
Darüber hinaus kommt dann die ganze Latte an tangiertem Recht, SigG, BGB, ZPO, FernAbsG, TDG und so weiter.
Zugegeben, alles dadurch sehr undurchsichtig und schwammig. Aber was bleibt ist, Vertrag ist Vertrag, egal in welcher Form, Streitpunkt ist immer nur die Beweisbarkeit der persönlichen Willenserklärung zum Zeitpunkt X im Vollbesitz der geistigen Kräfte. kicher
Könnte man zumindest grundsätzlich in Betracht ziehen und entsprechend die Anwälte was zu sagen lassen.