Satzungsnovelle I - FFRL Satzung 2.0

Hallo zusammen,
wie mit mehreren Menschen besprochen ist die Satzung des FFRL an mehreren Stellen etwas ungünstig geschrieben. Im Bereich Vereinssatzungen gibt, wie bei Mietverträgen und ähnlichem, eine Reihe von Standards, sie man einhalten kann und sollte. Für das Land NRW gibt es eine entsprechende Mustersatzung für gemeinnützige Vereine [1]. Die bisherige Satzung des FFRL ist etwas weiter davon entfernt.

Im Folgenden Pad:

https://pad.freifunk.net/p/MV-20-01-18-Satzungnovelle

finde sich eine Satzung für den FFRL die in zwei Schritten erstellt wurde:

I) Übertrag
Im weiß hinterlegten Teil der Satzung ist die bestehende Struktur aktuellen Satzung festgehalten. Hinzu kommen eine Reihe von redaktionellen Änderungen. Bspw. wurde bei Beendigung der Mitgliedschaft die Auflösung einer juristischen Person hinzugefügt oder die Formulierungen aus der Mustersatzung zum Ausschluss von Mitgliedern übernommen, weil gerichtsfest ist besser.

II) Allgemeine Verschlimmbesserungen
a) „Best Practice“
Ich habe in den letzten 2 Jahren 18 Vereinsgrüdungen begleitet und als „Studentisches Ehrenamtsbüro“ die 80 studentischen Vereine im Umfeld der RWTH betreut [2]. Im Rahmen dessen wurde eine Standardsatzung erstellt. Aus dieser habe ich die Instrumente in die FFRL Satzung übernommen die mir hilfreich erschienen, diese sind:

  • §3 Zweck des Vereins
    Der Verein läuft bisher unter Wissenschaft und Forschung. Mit der „Förderung der Volks- & Berufsbildung“ hat man ein zweites Standbein, dass durch die vielen Beratungstische und Workshops auch problemlos erfüllt sein sollte. Anfrage bei Finanzamt ob das Probleme macht guck ich nächste Woche.

  • §7 Erwerb der Mitgliedschaft
    Hinzugefügt wurden:
    a) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung
    b) Gegen eine Ablehnung steht Bewerber*innen eine Berufung an die Mitgliederversammlung zu, diese entscheidet dann endgültig.

  • §9 Beendigung der Mitgliedschaft - Auschlus
    Hier ist festgehalten, dass dieser nur aus „wichtigen“ Gründen erfolgen darf und zwei Beispiele gegeben:
    a) ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
    b) die Verletzung Satzungsgemäßer Pflichten.

  • §12 MV - Ordnungen
    Wenn mann den Organen des Vereins Ordnungen gibt muss man nicht alles in Satzung schreiben und hat die Möglichkeit hier auch schneller zu agieren.

  • §12 MV - TOPs
    n Mitglieder - im aktuellen Entwurf steht fünf - können um die Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung zwei Wochen vorher bitten.

  • §12 MV - Vertretungsakkumulation
    Die sich aus den anderen Punkten ergebenden Punkte sind hier abgebildet. Weiterhin wurde das Problem der Vertretungsakkumulation angegangen. Ein Vereinsmitglied kann nun nicht mehr als drei andere Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten.

  • §12 MV - Satzungsänderung
    Haben im Gegesatz zur Auflösung bisher kein höheres Quorum als eine reguläre Abstimmung nötig. Habe dieses - analog zur Auflösung - auf 3/4 gesetzt.

  • §13 Vorstand - Variable Größe
    Hätte in diesem Entwurf eine Variable größe und muss nicht mehr notwendigerweise auf einmal gewählt werden.Das ermöglicht einen sanften „Know-How“ Transfer und eine Benennung von Vorständen nach zu verfügung stehendem Personal und Bedarf.

  • §13 Vorstand - §30 BGB
    Um diesem Vorstand das Recht sicher und im vollen Umfang zu geben sollte man es in die Satzung schreiben.

  • §13 Vorstand - Pflichten
    Eigentlich selbstverständlich aber der Vollständigkeit halber aufgenommen.
    a) die Anfertigung eines schriftlichen Jahresberichts.

  • §13 Vorstand - Ordnung
    Auch diesem kann man jetzt eine Ordnung verpassen.

  • §14 Teams
    Nach aktueller Satzung kann der Vorstand schon sowas in der Art, heisst hier:
    „Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben
    Vereinsmitglieder berufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung
    einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.“
    Jetzt ist das formalisiert und die MV kann sie auch einberufen. #checks&balances
    De facto ein erweiterter §30 BGB der dem Verein erlaubt nicht nur Einzelpersonen sondern mehreren Personen (natürlich und juristisch) für den Verein ein gemeinsame Aufgabe zu bearbeiten. Erlaubt in der vorgestellten Formulierung die Zusammenarbeit mit Menschen die keine Vereinsmitglieder sind. Dürfte sehr hilfreich sein um mir anderen Organisationen die Freifunk anschieben zusammenzuarbeiten. KBU, Münsterland, Freifunk Düsseldorf, roots@eifel und wie sie alle heißen …
    Auch denkbar ist ein Team in das man alle Fördermitglieder packt, oder alle Fördermitglieder über Summe X und das den FFRL Vorstand beraten kann.

  • §15 Beirat
    Imho das strittigste Organ. Es bietet Menschen eine Möglichkeit sich einzubrigen die mit „Standard Vereinsarbeit“ nichts am Hut haben. Klassiker sind hier Anwälte und Steuerberater.
    Alternativ kann man sich das mit „wichtigen Menschen“_TM vollladen. Je nachdem was man da haben will bieten sich an:
    a) Politiker
    b) Menschen aus Forschung und Wirtschaft
    c) Relevante Nerds (CCC, Förderverein Freie Netze, etc.)
    d) Akteure der Zivilgesellschaft (bspw. ein Bischhof, Honurarkonsulen ähnliches.)

  • §16 Kassenprüfung
    Bisher sieht die Satzung des FFRL formal keine Prüfung des Kassenberichts des Vorstands vor. Das wirkt unseriös und bläht den Vorstandsbericht unnötig auf.

Als Zuckerli indet sich die Satzung in einem angehängten .pdf, der „handwerkliche Teil“ ist hier grün unterstrichen, der inhaltliche blau.

b) Weitere Vorschläge
Soweit diese nicht unter a) abgedeckt sind werde ich die entsprechenden Vorschläge nach Ablauf der Deadline, entsprechend einarbeiten.

Als Abstimmungsmodalität würde ich bzgl. der Änderung der Satzung folgendes Vorgehen vorschlagen:

  • Abstimmung über Neustrukturierung der Satzung bei Inhaltsgleichheit
  • Abstimmen der oben benannten Punkte aus a) in genannter Reihenfolge
  • Abstimmen der oben benannten Punkte aus b) in genannter Reihenfolge

Sollten @TschaeggyWasa und @pberndro weitere Anträge vorliegen die nicht im Forum aufgeschlagen sind können wir diese sicherlich hier in das Prozedere integrieren.

Der Text aus dem Pad ist dem Vorstand als Mail zugegangen, dies unter dem Ticket #244068 Saztungsnovelle.

Bzgl. der Weiterentwicklung es FFRL würde ich davon ausgehen, dass dies eines ersten Schritt darstellt einen handlungsfähigeren Verein zu schaffen. Ich gehe davon aus, dass nach längerer Diskussion eine leistungsfähigere Satzung nach Vorbildern wie bspw. der deutschen physikalischen Gesellschaft [3] oder dem CCC [4] die einer entsprechend flächendeckenden Struktur entsprechend nötig sein wird.

Cheers,
Gregor

[1] NRW-Justiz: Muster: Satzung eines gemeinnützigen Vereins
[2] https://www.asta.rwth-aachen.de/de/eigeninitiativen_und_projekte
[3] https://www.dpg-physik.de/dpg/statuten/satzung.html
[4] CCC | Satzung des Chaos Computer Club e. V.

Satzungsnovell FFRL_V2.pdf (525,4 KB)

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Cool, dass Du aufräumst. Danke!

Gruß, yanosz

Die MV ist nur noch eine Woche hin, hat noch jemand inhaltlichen Input zum Vorschlag von @gbAc

Es wäre enorm vorteilhaft wenn zur MV möglichst viele bereits damit vertraut sind, damit wir produktiver diskutieren können.

Rein strategisch ist der Vorschlag nicht gut.
Es sind zu wenig handwerkliche/offensichtliche Fehler drin, damit sich eine lebhafte Diskussion ergeben würde. (Das ist der gleiche Mechanismus der dafür sorgt, dass Trolle viel mehr Spass im Netz haben als ernsthafte Menschen.)

Wenn man sich dieser Aussage anschließt ist das natürlich das Optimum!

Also weil nach inhaltlichem Input gefragt wurde, hier nochmal meine teils schon im Mumble ausgeführten Gedanken für alle dort nicht anwesenden:

  • das der Satzungszweck nicht 100% beibehalten wurde halte ich für risikoreich, ich mache mir konkret z.B. Sorgen das dadurch z.B. die Satzung neu geprüft werden muss und wir dann vlt. nicht mehr anerkannt werden. Mir ist (noch) kein Verein in NRW bekannt, der mit ähnlicher Satzung Bildung anerkannt bekommen hat! Wegen allem möglichen, aber nicht Bildung. Gregor entgegnete das liese sich „redaktionell Ändern“, wir haben aber so eine Möglichkeit auch hier in der Satzung und die Erfahrung das das Gericht hiermit keine Dinge erlaubt, die nur im Entferntesten den Sinn ändern. Wie weit man da gehen kann, ist abhängig vom zuständigen Rechtspfleger!
    Der Sinnn/Wille der MV würde aber wahrscheinlich definitiv geändert/verfälscht, wenn der neue Satzungszweck Bildung gleich wieder entfernt würde weil das Finanzamt das ggf. nicht mag/anerkennt. Das hätte im Worst Case eine erneute, außerordentliche Versammlung zur Folge. Auch §7 Nr. 4 ist ggf. ein Ausschlussgrund für eine Gemeinnützigkeit, was man vorab klären sollte. AFAIK muss ein gemeinnütziger Verein jedermann ggü. offen sein, was eine besondere Begründung bei Verwehrung imo impliziert. Ist alles konjunktiv, aber man muss da auf unterschiedliche Einschätzungen hinweisen. Eine Satzungsnovelle, die die Gemeinnützigkeit nicht tangiert wäre auch möglich gewesen.

  • die Satzung erlaubt große Vorstände, jedoch sollte jedem bewusst sein das neben dem Verein selbst z.B. ggf. erstmal der Gesamtvorstand rechtlich haftet. Ergo haftet ein Aufgabenvorstand auch für ggf. falsch erstellte Steuererklärungen des Schatzmeisters o.ä. mit einer evtl. fünfstelligen Summe mit - hoppla. Diese ungewollte Mithaftung für fremde Aufgaben hat man nicht, wenn man einfach Mitglieder „berufen“ kann. Falls man so einen Vorstand wählt, muss dieser sich unbedingt mit dem Thema Innenhaftung befassen. Auch ist in meiner Wahrnehmung die Außendarstellung des FFRL schon mit 2 wenigen Vorsitzenden nicht immer einheitlich. Wie soll das laufen, wenn ggf. 10 „Vorstände“ durch NRW touren? Wenn die Satzungsänderung angenommen würde, müsste daher aus meiner Sicht im 2. Schritt geklärt werden ob wir die theoretisch möglichen xx Vorstände wirklich wollen. Ich habe bisher wenig Argumente gehört, warum jemand formal Vorstand sein MUSS. Nur damit man sich nach Außen so betiteln kann, wiegt imo die Nachteile nicht auf. Da muss es schon gewollt sein, das zukünftig Entscheidungen nicht mehr ohne Abstimmungen in großer Vorstandsrunde möglich sind, oder ein ähnlich gewichtiger Umstand der als Beispiel jetzt auch widerum Vor- wie Nachteile hätte. Haftung ist eine Sache für sich, die man selbst bei eingehender Beschäftigung als nicht Rechtsverdreher kaum abschließend verstehen kann. Da gehts dann drum wer ist überhaupt der „Vorstand“ im Sinne des BGB etc.etc. Als Rechtslaien kann sich niemand von uns anmaßen, die Auswirkungen zu überblicken. Wir segeln blind.

Ich bin weder Pro noch Contra diese Satzungsnovelle. Nur sollten wir die Satzung tunlichst nicht ändern, ohne ausführlich über die Auswirkungen zu diskutieren und es bedarf einer wirklich tiefgehenden Beschäftigung dazu. Der Grund für meinen Post liegt primär darin das ich wenig Detail-Diskurs über die vorgeschlagene große Änderung sehe.

Hey Arwed,
scheint als würden hier ein paar Sachen durcheinander gegangen zu sein, ich geh die Punkte mal der Reihe nach an:

  • Satzungszweck
    Um das klarzustellen, die Satzungsnovelle tangiert in keiner Weise die Gemeinnützigkeit. Der Zweck des Vereins wurde in keiner Weise berührt, der Zweck des Vereins wurde im Sinne der AO [1] formal sauber eingebettet. Hier wurde ermöglicht die Handlungsmöglichkeiten zu erweitern.
    Es gibt zwei Punkte da anzusetzen:
    a) Zweck - §18 regelt
    Der für den Verein relevante Teil des Zweckes ist die Auflistung dieser Punkte:
    "
    der Erforschung, Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk- und Netzwerktechnologien.
    den Zugang zur Informationstechnologie für sozial benachteiligte Personen.
    die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie Bürgerdatennetzen.
    kulturelle, technologische und soziale Bildungs- und Forschungsobjekte.
    die Veranstaltung regionaler, nationaler und internationaler Kongresse, Treffen und Konferenzen, sowie die Teilnahme der Mitglieder.
    "
    Die zu beginn des Absatzes genannten Zwecke:
    "…
    die Förderung von Wissenschaft und Wirtschaft
    die Förderung von Volks- und Berufsbildung
    "…
    Sind zwecke im Sinne der Abgabenordnung [1]. Diese beschreiben nicht was der Verein tut, sondern unter welche Kategorien die Tätigkeit des Vereins im Sinne der AO subsumiert wird.
    Diese zu ändern ist eine Formalie, um klar zu machen, dass der Vorstand das darf gibt es §18 der Satzung, dieser besagt:
    "
    §18 Schlussbestimmung
    Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen, durchzuführen.
    "
    b) Vorratsbeschluss
    Will man auf Nummer sicher gehen kann die MV einen Vorratsbeschluss fassen, die juristische Form eines „if then“ Befehls.
    Dieser könnte sowas sein wie:
    „sollte die Auswahl der Zwecke des Vereins im Sinne der Abgabenordnung die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden ist der Vorstand beauftragt und befugt die Zwecke im Sinne der Abgabenordnung dahingehend abzuändern, dass die gemeinnützigkeit Erhalten bleibt.“
    Der Vorratsbeschluss hätte die elegante Eigenschaft, dass man auch bei der Änderung der AO in deren Rahmen Freifunken gemeinnützig [2] wird auch gleich mitnehmen kann.

  • redaktionelle Änderung - Vorsitz
    Der Punkt den @TschaeggyWasa angesprochen hatte, war dass in der aktuellen Satzung die Vorsitzenden nur als zwei Vorsitzende gelistet sind. Hier hatte ich die Formulierung aus der Mustersatzung des Landes NRW [3] gewählt die von einem 1. und einem 2. Vorsitzenden spricht.
    Da dies nicht im erklärten Sinne der Novelle war meinte ich, dass ich als Antragssteller kein Problem hätte diesen handwerklichen Mangel aus zu genese, weil es sich imho um einen redaktionellen Punkt handelt da die Rechte der Vorsitzenden sich nicht unterscheiden.

  • Vorstandsgröße
    Hier gibt es klare Missverständnisse, ich Liste mal der Änderungen die hier auftreten:
    a) Aufgabenverteilung von Satzung in Ordnung verlagert
    Die momentane Satzung sieht Vorstandsmitglieder mit festen Aufgaben vor. Das ist im Rahmen der Vereinsarbeit eher von Nachteil, es kommt oft vor, dass das zur Verfügung stehende Personal nicht zur Aufgabenverteilung passt.
    Durch die Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstands durch die MV kann man bei Wunsch die Aufgaben des Vorstands nach wie vor festlegen aber dem Personal anpassen.
    b) Variable Größe
    Die Arbeit die auf den Vorstand zukommt ist im engeren Sinne durch diesen kaum zu bewältigen, diese Satzung erlaubt es außerdem dem Vorstand nicht immer am Block zu wählen sondern auf jeder MV bei Bedarf Personal zu besetzen.
    c) Haftungsfragen - Teams
    Wenn Menschen die Mithaftung mit dem Vorstand zuviel ist, dann gibt es jetzt die Möglichkeit entsprechende Teams zu berufen, auch durch die MV.
    d) Haftungsfragen - Vorstandsordnung
    Das von dir skizzierte Szenario ist zu verkürzt dargestellt. Zum einem sollte bei der Steuererklärung dezidiert ein Steuerberater beauftragt werden, das sind keine Laien mehr, die wissen was sie tun. Zum anderen greift hier die Ordnung des Vorstands. Diese regelt was Vorstandsmitglieder dürfen und wie Dinge innerhalb des Vorstands abzustimmen sind. Hält sich ein Vorstandsmitglied nicht an die Ordnung ist es selber dran und nicht der Vorstand in Gemeinschaft.
    Hier gilt das selbe wie beim Rest der Novelle, man kann und sollte bestimmte Sachen regeln. Tut man das nicht befindet man sich in ungeklärten Grauzonen und dann hat man keine Ahnung was auf einen zukommt.
    Eine Grundlegende Klärung zu der Frage wieviele Vorstandsämter man möchte und warum man die überhaupt braucht ist denke ich an anderer Stelle zu führen. Mumble?

[1] § 52 AO - Einzelnorm
[2] Bundesrat entscheidet für Gemeinnützigkeit von Freifunk-Communities

Hi gbAc,
ist in der Neufassung ist eine Regelung über die Änderung des Vereinszwecks unter den Tisch gefallen? (Oder ich habe das übersehen.) Bislang ist es zwar sprachlich nicht astrein, aber es steht eindeutig unter den Obliegenheiten der MV und entbindet den Verein so, bei einer Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder einzuholen. Daher wundert mich der Wegfall. Ist das ein Versehen oder ein Gedankengang, den ich noch nicht nachvollziehen kann?

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Hi @lzy,
danke, dass du dir die Zeit nimmst dir den Kram anzuschauen. Wenn ich das richtig sehe geht es dir um §4 I 5.7. in der Satzung [1]
„…
7. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen
Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften
gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
…“

Soweit ich das bisher verstanden hatte kommt man damit eigentlich nicht mehr an eine Kernänderung des Vereinszwecks ran weil §33 BGB [2].

Soweit ich das überblicke ist mit §12, 2. unter Aufgaben der MV entsprechendes geregelt, hier steht:

„…
2.6. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
…“
und weiter noch ein paar Eckpunkte zur Satzungsänderung:
„…
18. Satzungsänderungen sind nur möglich solange Sie die Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke nicht gefährden.
19. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
19.1. Die Mehrheit ist dann erreicht, wenn 3/4 der Anwesenden zustimmen.
19.2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
…“

Damit ist aus der alten Satzung [1], sowohl § 4 I.5.6. & § 4 I.5.7. Rechnung getragen, hier steht:
„…
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
7. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen
Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften
gemäß §2, Gemeinnützigkeit, möglich,
…“

Was geändert wurde ist das Quorum für Satzungsänderungen auf 3/4 der Stimmen, bisher gehen die mit einfacher Mehrheit durch. Das ist auch entsprechend unter den Änderungen vermerkt.

Ich frag mal nen Anwalt ob das gleichrangig ist. Wenn nicht müsste man hier nachbessern. Es geht je, modolo der dargestellten Änderungen, darum die Satzung im ersten Schritt zu erhalten und „nur“ aufzuräumen.

Cheers,
Gregor

[1] https://www.freifunk-rheinland.net/wp-content/uploads/sites/4/2016/10/Satzung_FFRLe.V._16.pdf
[2] § 33 BGB - Einzelnorm

Hi Gregor,
ja, das sollte auf alle Fälle abgeklärt werden. Der Vereinszweck ist sozusagen der höchste Wert des Vereins. Heute haben wir eine Regelung, dass die MV diesen ändern kann. Im Entwurf sehe ich nichts entsprechendes und damit würde die BGB-Regelung wieder zutreffen. Das ist sicher nicht gewollt.

Insgesamt finde ich es prima, dass du dich mit der Satzung auseinandergesetzt und einen konkreten und nachvollziehbaren Vorschlag entwickelt hast. Die Satzung ist aktuell nicht so dolle, tut aber andererseits auch (noch) nicht wirklich weh. Sie behindert die Vereinstätigkeit nicht und macht bislang keine Probleme bei Finanzamt und Vereinsregister. Persönlich finde ich den Vorschlag zu detailliert, ich begrüße aber ausdrücklich die Verlagerung von Regelungen in Geschäftsordnungen, die grundsätzlich durch die Gremien erstellt werden und von der MV „nur noch“ abgesegnet werden.

Ich fände es schade und wenig zielführend, wenn wir auf der MV über einzelne Formulierungen deines Vorschlags diskutieren würden/wollten/müssten. (Ich würde die Zeit lieber nutzen, um über die Rolle des Vereins zu sprechen, die Unterstützung der lokalen Communities, Transparenz des Vereinshandelns und vieles mehr, was in Agenda des Vereins für 2018 genannt wurde. Und ich fände es gut, wenn eine neue Satzung uneingeschränkt durch den amtierenden Vorstand unterstützt würde. All das ist nicht sicher. Wäre es für dich denkbar, die Satzungsänderung gemeinsam mit dem neuen Vorstand vorzubereiten, rechtlich prüfen zu lassen, mit den Mitgliedern zu diskutieren und dann auf der nächsten MV zur Abstimmung zu bringen?

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Hi @lzy,

bzgl. der Rückfrage warte ich auf die Antwort des Anwalts. Die Position des Vereinszwecks ist mit klar, ich war schlicht davon ausgegangen, dass der als Teil der Satzung davon mit erfasst ist. Imho lässt sich der Mangel durch eine direkte Nennung des Vereinszwecks genesen.

Was die aktuelle Satzung angeht teile ich deine Einschätzung nicht ganz.
Explizit die Abwesenheit einer Kassenprüfung halte ich in Anbetracht der Summen die der Verein mittlerweile bewegt für eine ernsthafte Gefährdung der Gemeinnützigekeit.

Auch das Fehlen von definierten Regresswegen gegen Vorstandsentscheidungen - Mitgliederaufnahme ähnliches - macht einen Verein nachhaltig anfällig für Klagen.

Zu letzt sehe ich in Anbetracht der bestehenden Diskussionen um die Vorstandsposten, dass Problem, dass die bestehenden Posten an Arbeitsaufwand überschreiten was Mitglieder des Vereins bereit sind zu leisten. Eine Schaffung von Flexibilität halte ich hier für relevant.

Wie zu beginn des Threads angedeutet ist dieser Entwurf Entstanden, nachdem @TschaeggyWasa im Dezembermumble angekündigte hatte den Verein weiter entwickeln zu wollen und wir in der Sache nochmal telefoniert hatten. Das Anfordern von Unterstützung im nicht unerheblichen Umfang und anschließende Ausbleiben einer Diskussion oder deren Unterstützung finde ich hier ein wenig enttäuschend. Ich wäre davon ausgegangen, dass zu einer gut vorbereiteten MV eine rechtliche Prüfung der Änderungsvorschläge - alleine aus Gründen von Interessenkonflikten - nicht durch die Vorschlagenden zu leisten ist.

Wie zu Beginn des Threads angekündigt war diese Flurbereinigung meiner Einschätzung nach ein erster Schritt zu einer wirklich tragfähigen Satzung nach Vorbild des CCC oder der DPG. An einer Ausarbeitung einer solchen bin ich gerne bereit mich mit einem neuen Vorstand zu beteiligen.

Cheers,
Gregor

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Hallo FFRebell,

bist Du denn morgen bei der MV dabei um darüber zu diskutieren?

Lieben Gruß
Der Tschäggy

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Würde ich sehr gerne, bin aber leider verhindert.

Daher befürworte ich auch eine vorherige Diskusion