Wenn die BnetzA denn dazu überhaupt „verbindlich“ Stellung nimmt. Weil das Risiko, das ein Anwalt auf entgangenen Gewinn aus fehlenden Unterlassungs-Ansprüche gegen den Verein klagt, könnte groß sein.
Wenn die BnetzA denn dazu überhaupt „verbindlich“ Stellung nimmt. Weil das Risiko, das ein Anwalt auf entgangenen Gewinn aus fehlenden Unterlassungs-Ansprüche gegen den Verein klagt, könnte groß sein.