Servus,
ich habe mir letztes Jahr im November mal die einschlägigen Gesetze angesehen und die Sache auseinandergenommen. Das ist scheinbar etwas was hier bisher kaum einer gemacht hat. Ich dachte mir es wäre mal Zeit das hier zu teilen:
(Alle § beziehen sich auf das TKG falls nicht anders angegeben)
§113 regelt das Manuelle Auskunftsverfahren und sagt:
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 5 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden…. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Hier stellt sich zunächst die Frage was “geschäftsmäßig” bedeutet. Nehmen wir zunächst an der FFRL handelt “geschäftsmäßig” dann darf nach Maßgabe des Absatzes 2 Auskunft gegeben werden mit Hilfe der nach §§95 und 111 erhobenen Daten.
§95 regelt Vertragsverhältnisse und besagt:
(1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.
Da es keine Vertragsverhältnisse gibt, dürfen auch keine Bestandsdaten erhoben werden.
Nun zu §111:
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 [personendaten] vor Freischaltung zu erheben.
Die Frage ist nun, ob eine IP-Adresse eine Anschlusskennung ist oder nicht. Hierzu hat das LG München 2012 festgestellt dass es sich bei IP-Adressen nicht um eine andere Anschlusskennung im Sinne des §111 TKG handelt (link).
Nun zurück zu §113, Absatz 5 besagt:
(5) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.
Das bedeutet zunächst, dass die Kosten für die Auskunftserbringung durch den FFRL zu tragen wären. Diese Kosten meinen jedoch nicht die Kosten der Datenspeicherung. Denn die Annahme ist, dass die Daten sowieso vorhanden sind. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Bestandsdaten oder Verkehrsdaten ergibt sich hieraus nicht. Hätte der FFRL über 100.000 Kunden (nicht Teilnehmer sondern Kunden) wäre ein automatisches Auskunftssystem notwendig. Auch hier ergibt sich also keine Pflicht zur Vorhaltung von Daten.
Nun zu den neuen Teilen des §113 (a-g). §113a besagt zunächst, dass die Paragraphen §113b bis §113g sich auf Erbringer öffentlicher Telekommunikationsdienste beziehen. §113b regelt Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten (nicht Bestandsdaten). Dort heißt es:
(1) Die in § 113a Absatz 1 GParagraphen genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern: 1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen, 2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.
Standortdaten betreffen laut Absatz 2 lediglich Erbringer öffentlicher mobiler Telefondienste. Absatz 3 besagt:
(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
- Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
Das heißt es wäre in der Tat zu speichern welche IP-Adressen wann vergeben worden sind. Allerdings können diese mangels Bestandsdaten keinem Teilnehmer zugeordnet werden.
Fazit:
Das aktuelle TKG verpflichtet nicht zur Erhebung von Bestandsdaten im Falle der Vergabe von IP-Adressen (analog zu den Regelungen zu Telefonnummern in §111 TKG).
Hierdurch darf der FFRL nach wie vor keine Bestandsdaten erheben (§3a BDSG, Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Eine Zuordnung von Verkehrsdaten zu Bestandsdaten ist hierdurch nicht möglich und die Erhebung von Verkehrsdaten ohne Nutzen.
Da die Frage wer wann welche IP Adresse hatte also so oder so nicht zu beantworten ist, halte ich Freifunk für nicht betroffen von der VDS.