5GHZ-Balkon-Wohnfläche=Indoorkanal?

Hallo,
Mein Gedanke:
Der Balkon gehört zur Wohnfläche(Mietvertrag).
Der Vermieter kann 25% von der Balkonfläche als Wohnfläche berechnen.
Frage:
Rein rechtlich gesehen. wäre es das selbe dann den Router auch mit der Option „Indoor“ zu betreiben?
Weil ja 25% vom Balkon als Wohnfläche deklariert sind.
Ich glaube nicht.
Vieleicht kennt sich jemand damit aus.
Gibt es eventuell schon jemand der das macht?

und ja ich kenne das Wetterradar Problem
Gruß.

Hi

Die Definition laut Bundesnetzagentur ist „geschlossener Raum“
Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Allgemeinzuteilungen/2010_07_WLAN_5GHz_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Wie man das nun genau auslegt ist jedem selbst überlassen Beispiele wo mal mehr in „ja“ und mal mehr in „nein“ schwankt:

  • Treibhaus rundum mit Glas
  • einseitig offener Balkon
  • Garage wo das Tor dauerhaft offen steht
  • Gartenhütte wo keine Tür mehr hat
  • Innerhalb eines Kunststoffschaltschrankes der im freien steht
  • Direkt hinter dem Fenster mit einer starken Richtantenne nach außen durch das Fenster

etc. etc. gibt viele Beispiele wo es sehr wage und Auslegungssache ist. Im Zweifel die Bundesnetzagentur fragen.

Um auf dein Beispiel einzugehen, wenn der Balkon auf einer Seite offen ist (was er im normalfall ja ist) ist das mMn kein geschlossener Raum.

Gruß

Christian

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Mietrecht ungleich Telekommunikationsrecht

Nach dem Grundsatz vom allgemeinen zum spezifischen gilt hier Telekommunikationsrecht vor dem Mietrecht, da ersteres u.a. speziell den Betrieb von Funkanlagen regelt. Mietrecht regelt Mietangelegenheiten von Wohnraum.

Deine Analogie klingt zwar schlüssig aber… nein.

Draußen ist outdoor, daran lässt sich nichts ändern.

Dir bleiben ja noch 2,4Ghz und für Richtfunk auch 60GHz.

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Für die Berechnung des Mietpreises der Fläche an dem Du einen Router montierst mag Deine Herleitung stimmen.

In allen anderen Belangen ist es aber an den Haaren herbeigezogener Unfug.
Wenn Du eine rechtliche Einschätzung möchtest, dann wir es auf „geht so nicht“ herauslaufen.

Ich kann mir deutlich sinnvollere Strategien/Gründe vorstellen mit der Du diesen Betrieb durchführen könntest.
Aber „über die Balkon=Wohnfläche“-Analogie wird’s nicht gehen.

@anon68922371 @ChrisD
Vielen Dank für die schnellen infos.
Genau das hab ich gesucht.
Gruß