So, hier das, was von meiner Versichtung kam, ich bin recht enttäuscht:
Sehr geehrter Herr xxx,
gern beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Als Filesharing bezeichnet man den Austausch von Dateien, insbesondere Musik- und Videodateien über Internet-Tauschbörsen, sogenannte Peer-to-peer Netzwerke. Ein Internetnutzer (User) stellt seine Dateien über die Tauschbörse zur freien Verfügung, ein anderer Nutzer (User) kann sie sich über diesen Weg herunterladen und umgekehrt. Die dazu erforderliche Software zum Filesharing selbst ist legal. Jeder Nutzer ist damit Anbieter und Abnehmer zugleich.
Problematisch ist in erster Linie weniger das Herunterladen (downloaden), als vielmehr das gleichzeitige Anbieten (uploaden). Damit ist ein Vervielfältigen und Verbreiten gegeben. Dies stellt den eigentlichen urheberrechtlichen Verstoß dar.
Bestimmte Unternehmen haben es sich als Rechteinhaber zur Aufgabe gemacht, die Filesharer ausfindig zu machen und entsprechend zu bestrafen. Nicht immer trifft es hier die Richtigen.
Besonders kritisch ist zu beurteilen, wie die Rechteinhaber an die Daten des (vermeintlichen) Filesharers kommen. Hier werden zunächst die IP und anhand dieser die weiteren personenbezogenen des Internetanschlusses ermittelt.
Auch ist die Beweislage für den Abmahnenden recht schwierig. In der Regel wird nicht ohne Weiteres beweisbar sein, dass der angebliche Filesharer den behaupteten Urheberrechtsverstoß auch begangen hat.
Oft verhält sich die Sachlage aber so, dass der Anschlussinhaber nicht der Filesharer ist.
Nach einer neueren Entscheidung ist der Anschlussinhaber nicht zur Verantwortung zu ziehen. Hier konnte einerseits nicht nachgewiesen werden, wer das entsprechende urhebergeschützte Material zum Herunterladen mittels einer Tauschbörse bereitgestellt hatte. Andererseits unterlag der Anschlussinhaber auch keiner generellen Überwachungspflicht für Andere. Diese Pflicht entsteht erst, wenn der Anschlussinhaber eindeutige Hinweise auf derartige Angebote in Tauschbörsen hat. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az: 11 W 58/07).
Gegen den vermeintlichen Filesharer ergeht in der Regel eine Abmahnung. Die Abmahnung ist ein effektives und vom Gesetzgeber als zulässig vorgesehenes Mittel, um Rechtsverletzungen aus dem Urheber-, Marken-, Namen- und Wettbewerbsrecht entgegenzuwirken und eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Üblicherweise wird dem Anschreiben eine Unterlassungserklärung und die Kostennote des Verfassers (in der Regel wird dies ein Rechtsanwalt sein) beigefügt. Der Adressat soll verpflichtet werden, die Unterlassungserklärung unterzeichnet zurückzusenden und die Kostennote zu begleichen.
Ganz wichtig ist hier, dass der Abgemahnte reagiert, wenn er Adressat einer solchen Abmahnung wird. Keinesfalls sollte die Abmahnung unbeachtet liegen gelassen, entsorgt oder ungeprüft unterschrieben werden.
Wird eine Abmahnung ignoriert, kann der Abmahnende umgehend eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass er das kann. Dann sind vom Adressat der Abmahnung auch die weiteren Kosten zu tragen.
Um hier keine Risiken einzugehen, sollte sich der Betroffene umgehend an einen Rechtsanwalt wenden und sich entsprechend beraten lassen.
Empfehlenswert ist ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht oder IT-Recht.
In der Regel wird Ihnen aber mittlerweile auch jeder „normale“ Rechtsanwalt in solchen Fällen helfen können.
Aktuell ist besonders interessant, dass der BGH am 12.05.2010 zu diesen Abmahnungen eine erste Entscheidung getroffen hat.
Hier wurde entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht haftet, wenn er den Vorwurf nicht begangen hat. Es ist lediglich Voraussetzung, dass der Internetanschluss, hier das W-LAN gesichert sein muss.
Weiterhin wurden die Abmahnkosten zumindest in dem speziellen Fall des Urteils auf 100 Euro beschränkt.
Man kann diese Argumentation des BGH wunderbar verwenden, um sich gegen die Abmahnungen zu verteidigen.
Ob diese neue Linie Bestand hat, muss sich aber erst noch zeigen.
In der Regel übernehmen die Rechtsschutzversicherungen solche Fälle nicht. Eine Anfrage kann aber dennoch nichts schaden.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann wie folgt aussehen:
U N T E R L A S S U N G S E R K L Ä R U N G
…
- nachfolgend „Unterlassungsschuldner“ genannt -
gegenüber
…
- nachfolgend „Unterlassungsgläubigerin“ genannt -
- Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Unterlassungsgläubigerin dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, urheberrechtlich geschützte Werke der Unterlassungsgläubigerin, insbesondere das urheberrechtlich geschützte Werk … oder Teile davon ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken dieses urheberrechtlich geschützte Werk oder Teile davon im Tausch anzubieten.
- Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung sind alle gegenseitigen Ansprüche zwischen dem Unterlassungsschuldner und der Unterlassungsgläubigerin abgegolten und erledigt.
- Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, das heißt auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.
________________________________, den _______________
(Ort) (Datum)
(rechtsverbindliche Unterschrift)