Betreiber eines Freifunkrouters hat das Providerprivileg
zu Gunsten eines Freifunkserverbetreibers
a) es werden Begriffe vermischt
b) er schliesst von Server-Betreiber auf Router, unzulässiger Analogschluss.
c) Bei der technischen Beschreibung unterschlägt er das Tunneln
d) er bezieht sich auf zwei Amtsgerichtsurteile (Hamburg und Berlin), also von niedriger Rechtsbindungswirkung. Kann morgen von einem anderen AG in einem anderen OLG-Bezirk anders gesehen werden,.
e) BGH-Urteil unvollständig dargelegt, unterschlagen wurde die „sekundäre Darlegungslast“.
Also, ganz so eindeutig, wie es dort dargestellt wird, ist es rechtlich nicht, WENN nicht getunnelt (als technische Voraussetzung für die Nichtidentifizierbarkeit) UND Router in Privatbesitz.
Als Übervorsichtiger gehe ich also lieber den Weg, der in jedem Falle sicher ist: Router bleibt Eigentum des Vereins. Damit ist die Darlegungslast auch gebannt, selbst wenn - wie Gabriel ja will - eine Vorratsdatenspeicherung wieder kommt und/oder eine andere Art der Protokollierung den ISPs auferlegt wird. (womit ich rechne)
Nachtrag:
der Satz ist abenteuerlich:
Durch den Gesetzentwurf zu offenen W-LANs ändert sich beim Freifunk weiterhin nichts.
Das Gesetz ist noch nicht da, da kann noch viel reinkommen, was man jetzt nicht sieht.