Sorry, die Rückfrage hat gedauert. Freundlicherweise stellt uns Netzpolitik.org den Volltext der Anfrage zur Verfügung:
Auf heise.de wurde berichtet, dass Anbieter unter 100.000 Teilnehmern
von der Speicherpflicht ausgenommen würden und dann eine Art
Quick-Freeze-Ansatz nach Benachrichtigung gilt
[TKÜV: Weniger Überwachungsauflagen für WLAN-Anbieter mit unter 100.000 Nutzern | heise online].
Meine Lesart des TKÜV-Vorschlags wäre aber, dass Anbieter unter 100.000
Teilnehmern lediglich keine spezielle Schnittstelle zur Übertragung der
Verkehrsdaten bereitstellen müssen, sondern dass die Übertragung auch
per verschlüsselter Mail-Kommunikation erfolgen kann. Könnten Sie diese
Unklarheit beseitigen und mir mitteilen, wie die Situation für kleinere
Provider konkret aussieht?
Antwort BNetzA:
Ihre Lesart ist korrekt. Gemäß § 113a TKG bezieht sich die Verpflichtung
auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für
Endnutzer. Eine Marginaliengrenze wurde nicht vorgesehen.
Verpflichtete, die weniger als 100.000 Endnutzer haben, dürfen ein
vereinfachtes Übermittlungsverfahren für die Beauskunftung einsetzen
(Entwurf der TR TKÜV, Ausgabe 7.0 Teil B Abschnitt 2).
Damit ist klar: es muss anderes argumentiert werden, als mit der „100.000“-Nutzer Grenze.