FAQ-Text Freifunk und die Störerhaftung

wir haben bei uns in der FAQ folgenden Text stehen

Wir betreiben zentrale Zugangspunkte in Deutschland, die den Internetverkehr ins Ausland umleiten. Dadurch sind die Betreiber eines Knotens die ihren Internetzugang teilen nicht identifizierbar. Damit Freifunk funktionieren kann, müssen sich aber alle Benutzer an die Nutzungsbedingungen halten.

Sowohl in der Rechtsprechung wie auch auf politischer Ebene fällt das Angebot von Freifunk unter das Providerprivileg nach § 8 TMG (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 – dazu Mantz, CR 2014, 538; AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14 und LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12). Das bedeutet, eine zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Haftung für etwaige Rechtsverstöße von Nutzern findet, wie für alle an- deren Provider, nicht statt. Quelle: rechtliche Einschätzung Kanzlei Hubrig Berlin

Die aktuelle Gesetzeslage hat Dr. Reto Mantz in der Handreichung „Rechtssicherheit bei kommunalen WLANs“ zusammengefasst (Stand 17.05.2015).

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