Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium den Passus in den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) übernommen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/AO-Anwendungserlass/2014-01-31-Neubekanntmachung-AEAO.pdf;jsessionid=E6D3DCCD9A96D8E4906DC607C6610078?__blob=publicationFile&v=3
Auch in der Letztfassung aus 2014 heißt es auf Seite 31 - Punkt 3:
Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig
anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen)
Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu
Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den
Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung durch
die Mitglieder oder andere Personen dient. […]
Aufschluss gibt die Begründung der OFD Münster:
Sofern jedoch lt. Satzung lediglich steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt werden und daneben Zugangsberechtigungen zum
Internet zur privaten oder geschäftlichen Nutzung an
Mitglieder und andere Personen entgeltlich veräußert und
ggfs. anfallende Nutzungsgebühren erhoben werden, wird
diese Tätigkeit regelmäßig erst im Rahmen der
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
festgestellt werden. Dann ist zu prüfen, ob die ideellen
(steuerbegünstigten) Zwecke in erster Linie das Handeln der
Körperschaft bestimmen. Ist die gesamte oder überwiegende
Tätigkeit einer Körperschaft jedoch in erster Linie auf
die Verfolgung (eigen) wirtschaftlicher Zwecke ausgerichtet,
so handelt sie nicht mehr selbstlos. Entscheidend ist,
welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt. Dies
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Überwiegen die steuerbegünstigten Zwecke das Handeln der
Körperschaft liegt hinsichtlich der entgeltlichen Abgabe
der Zugangsberechtigungen zum Internet an Mitglieder und
andere Personen sowie der ggfs. erhobenen anfallenden
Nutzungsgebühren ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor.
(Quelle: Leitfaden Vereinsbesteuerung | Vereinsbesteuerung.info; letzter Absatz)