für unseren neuen Verein „Freifunk Winterberg e.V.“ habe ich den Antrag auf Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt Brilon gestellt. Das Finanzamt hatte dann noch um eine genauere Erläuterung des Vereinszwecks gebeten, den wir mit einem Schreiben geleifert haben. Alles rund um den Fall kann man auf unserem Blog lesen. Nun wurde uns die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt. Wir haben genau den gleichen Wortlaut zum Zweck des Vereins wie der FFRL und Ennepe-Ruhr in der Satzung stehen. Ihnen wurde die Gemeinnützigkeit anerkannt - uns nicht!
Was kann ich (wir) nun machen? frage ich mich?!?
Hat schon ein anderer Verein das gleiche Problem gehabt?
Was anerkannt wird hängt von der Formulierung des Zwecks ab. Sollte vor Vereinsgründung und mit Hilfe eines Steuerberaters mit dem Finanzamt abgeklärt werden. Dann hat das Finanzamt keinen Ermessenspielraum mehr nach der Gründung.
Jetzt müsst Ihr das also nachholen und dann Satzungsänderung entsprechend den Vorstellungen des Finanzamtes.
Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
[…]
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
Dieses Problem haben die lokalen Verein so gut wie alle - generell geht Gemeinnützigkeit meist nicht sofort durch und es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Gegen diese Entscheidung kann natürlich auch geklagt werden, wenn es jemand auf diesem Weg durchziehen möchte.
Richtig, erstmal ein „Geschäftsjahr“ laufen lassen, danach möglichst in einem persönlichen Gespräch mit einem Vertreter der Finanzbehörde sprechen bzw. beraten lassen, wirkt oft Wunder und zeigt in deren Augen Kooperationswillen.
Mit Spatzen auf Kanonen schießen macht nur Stress und Ärger.
Es hat niemand behauptet, dass die Gemeinnützigkeit des FFRL auf Ewigkeit garantiert ist.
Oder das die gewählten Formulierungen besonders glücklich sind.
Soetwas ohne einen spezialierten Steuerberater und Anwalt zu versuchen, der die lokalen Gegebenheiten „aus jahrelanger Praxis“ kennt: Birgt ein Risiko. Wenn man sich das Geld spart, hat man eventuell auch einfach zu hoch gepokert.
Oder anders gesprochen: Ein öffentlicher Rant dazu hilft wenig. Außer vielleicht andere Communities auf die Problematik aufmerksam zu machen.
ich habe mir eben einmal Eure Satzung durchgelesen und muß dazu sagen: Das Finanzamt hat recht! Ihr erfüllt nicht die Vorgaben für die Gemeinnützigkeit. Nicht das eigene Forschen, Anwenden und Verbreiten von Netzwerktechnologien ist gemeinnützig, sondern die Förderung der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Netzwerktechnologien und ihr verfolgt Zwecke, die nicht in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt sind.
Das NRW-Finanzministerium drückt das so aus: „Die selbstlose Förderung gemeinnütziger Zwecke darf nicht nur ein Ziel unter anderen Vereinszielen sein. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke verfolgt.“
Wie es der FFRL e.V. mit seiner verpfuschten Satzung geschafft hat als gemeinnützig anerkannt zu werden, wird wohl auf ewig das Geheimnis des Sachbearbeiters im Finanzamt bleiben. Ich glaube nicht, daß das heute noch einmal klappen würde. Insofern ist die Satzung des FFRL e.V. keine gute Vorlage für eine aktuelle Vereinssatzung.
Es gibt eine sehr gute „Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ des NRW-Finanzministeriums zu diesem Thema. Lest die vollständig durch und danach sollte es Euch im Verein möglich sein die Satzung so anzupassen, daß dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden kann.
Ansonsten ist der von @pinky vorgeschlagene Weg empfehlenswert.
Bei dieser Diskussion bitte auch die Anwendungserlass zur Abgabenordnung beachten: Link zum Bundesfinanzministerium und das zugehörige PDF .
Auf Seite 31, Punkt 3 werden Internetvereine explizit behandelt.
Korrekt, die gibt es nicht.
Es gibt lediglich Satzungen, die mal funktioniert haben in A, an denen sich Leute in B oder C orientiert haben und dann wunderten, dass sie einen Thread wie diesen starten konnten.
Merke: „Bilig Internet für Mitglieder und/oder die Allgemeinheit anbieten“ ist kein gemeinnütziger Vereinszweck. Das ist -selbst wenn man in der Satzung explizit schreibt „der Verein verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Zwecke“- eben genau dieses: Eigenwirtschaftlich.
„Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 06.02.1996, Aktenzeichen: S 2729-171-St 13-31“
In dieser Verfügung geht man noch davon aus, dass für die zur Verfügung Stellung des Internetzugangs (und somit Wissens- und Bildungsförderung) Zugangsdaten ggf. nur an Mitglieder des Vereins oder der Allgemeinheit gegen ein Endgeld abgegeben werden. Und damit (privat-)wirtschaftlich sind.
So lese ich das zumindest. Und wie ich meine trifft das ja heute gar nicht mehr zu. Ungefähr 20 Jahre später. Die Verfügung ist salopp gesagt aus Steinzeit.
Mal ein kleiner Status-Update: Unser Steuerberater ist genau der gleichen Auffassung bzgl. der 20 Jahre alten und auch nicht mehr stimmigen Verfügung des OVD Münster. Wenn ich ihn richtig verstanden habe, soll eine Anfrage diesbezüglich auch an das OVD Münster zur Überarbeitung der Verfügung gestellt werden. Auf eine Antwort unseres Steuerberater warte ich noch
Auch in der Letztfassung aus 2014 heißt es auf Seite 31 - Punkt 3:
Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig
anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen)
Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu
Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den
Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung durch
die Mitglieder oder andere Personen dient. […]
Aufschluss gibt die Begründung der OFD Münster:
Sofern jedoch lt. Satzung lediglich steuerbegünstigte Zwecke
verfolgt werden und daneben Zugangsberechtigungen zum
Internet zur privaten oder geschäftlichen Nutzung an
Mitglieder und andere Personen entgeltlich veräußert und
ggfs. anfallende Nutzungsgebühren erhoben werden, wird
diese Tätigkeit regelmäßig erst im Rahmen der
Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung
festgestellt werden. Dann ist zu prüfen, ob die ideellen
(steuerbegünstigten) Zwecke in erster Linie das Handeln der
Körperschaft bestimmen. Ist die gesamte oder überwiegende
Tätigkeit einer Körperschaft jedoch in erster Linie auf
die Verfolgung (eigen) wirtschaftlicher Zwecke ausgerichtet,
so handelt sie nicht mehr selbstlos. Entscheidend ist,
welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt. Dies
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.
Überwiegen die steuerbegünstigten Zwecke das Handeln der
Körperschaft liegt hinsichtlich der entgeltlichen Abgabe
der Zugangsberechtigungen zum Internet an Mitglieder und
andere Personen sowie der ggfs. erhobenen anfallenden
Nutzungsgebühren ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vor.
(Quelle: Leitfaden Vereinsbesteuerung | Vereinsbesteuerung.info; letzter Absatz)
Eine Ablehnung ist sehr auf Zugangsberechtigungen für Mitglieder fokussiert. Das gibt es im Freifunk-Bereich überhaupt nicht. Das würde also für die Gemeinnützigkeit von Freifunkvereinen sprechen.
Der untere Passus ist schwierig, weil halt die Frage ist, ob die einen Leistungsaustausch unterstellen. Freifunk nimmt kein Entgelt, aber ist schon darauf aus das Netz zu finanzieren. Der nächste Satz „Verfolgung (eigen)wirtschaftlicher Zwecke“ trifft wohl definitiv nicht zu.
Es würde also auf die Abwägung hinauslaufen. Bzgl. des FFRL muss man ganz klar sagen, dass die richtig viele Fortbildungsmöglichkeiten organisieren. Das müssten anderen Vereine dann auch tun - und darüber Buch führen.
Ich glaub, die Lage hat sich aber etwas gebessert, oder?
Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich im Rahmen einer Ausarbeitung ebenfalls mit Freifunk befasst: „Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf Freifunk“
Die Verfassenden scheinen davon auszugehen, dass die Mehrheit der Freifunk-Knoten zur Eigenversorung der Freifunkenden genutzt werden und eben nicht für eine offene Nutzung „durch alle“.
Ich weiss zwar nicht, wie die das erkannt haben können, aber vielleicht stehen ja ja doch zu viele Router funktechnisch so schlecht erreichbar, dass die These gestützt wird:
Die Freifunknetzwerke (Freifunk) dienen nicht in erster Linie der Förderung der Bildung. Es handelt sich hier vorrangig um das Zurverfügungstellen von Internetzugängen für einen abgeschlossenen Personenkreis. Im Mittelpunkt stehen der Austausch von Daten und Informationen zu privaten Zwecken.
Damit liegt da jetzt wohl ein „Kind im Brunnen“, meiner Meinung nach.