§52 Abgabenordnung

Grund ist das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Dt. Bundestages zu Freifunk.
Die haben im wesentlichen die webseite „freifunk.net“ und den Wikipedia-Artikel angeschaut.

Aus „Freifunk kann von von allen Freifunkerinnen und Freifunkern genutzt werden“ haben die messerscharf geschlossen: a) eigenwirtschaftlich und b) Internetverein.

steht aber auch in

Alles weitere in den diversen Nachbarthreads