§52 Abgabenordnung

Moin,

mich würden die konkreten Ablehnungsgründe der Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei »Freifunk-Vereinen« interessieren, denn irgendwie … ist doch §52 AO recht eindeutig:

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem […] Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, […] infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: […]
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Sofern also nicht der Abgrenzungssatz aus §52 (1) zieht (»wir förden Freifunk nur für weibliche gebürtige Inder, die in Osterholz-Scharmbeck zwischen 1985 und 2005 gelebt haben«), müßte konkret »wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem […] Gebiet selbstlos zu fördern« angegriffen werden (der Rückzug auf §52 (2) ist bullshit, denn §52 (2) gibt nur klar vor, wann man sich eine Prüfung schenken kann — es hebelt §52 (1) nicht aus). Was also sind die Gründe?

Hallo Wusel, lies mal http://www.hochschulkurs.de/downloads/Hochschulkurs/vm1_2006_anwendungserlass_abgabenordnung.pdf

„Internetvereine können wegen Förderung der Volksbildung als gemeinnützig anerkannt werden, sofern ihr Zweck nicht der Förderung der (privat betriebenen) Datenkommunikation durch Zurverfügungstellung von Zugängen zu Kommunikationsnetzwerken sowie durch den Aufbau, die Förderung und den Unterhalt entsprechender Netze zur privaten und geschäftlichen Nutzung durch die Mitglieder oder andere Personen dient“

Grund ist das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Dt. Bundestages zu Freifunk.
Die haben im wesentlichen die webseite „freifunk.net“ und den Wikipedia-Artikel angeschaut.

Aus „Freifunk kann von von allen Freifunkerinnen und Freifunkern genutzt werden“ haben die messerscharf geschlossen: a) eigenwirtschaftlich und b) Internetverein.

steht aber auch in

Alles weitere in den diversen Nachbarthreads