ROCKET M5 unzulässig?

Moin

Die Bundesnetzagentur, hat wohl die ROCKET M5 verboten, weil die Konformitätserklärung fehlerhaft war und beim Nachprüfen festgestellt wurde, das die Nebenaussendungen zu stark sind.

Hier mal der Ausschnitt von der Bundesnetzagentur dazu.

ROCKET M5.pdf (106,1 KB)

Nach Betterige lautet die Antwort natürlich: Nein!

Aber im Ernst: Es handelt sich ausschließlich um ein Verbot der BNetzA hinsichtlich Inverkehrbringung und der Weitergabe. Also eine Stufe „härter“ als „nicht verkehrsfähig“.
Aber eben (noch?) kein Betriebsverbot.

Das Gerät (Besitz, Betrieb) ist also zulässig.

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Bei OMG steht da was von EOL. Nicht mehr lieferbar.

Interessanterweise
https://eu.store.ui.com/products/rocket-m5

Naja, so ein Onlineshop ist ja meist von der Stange.
Oder selbst wenn man die Artikelstati erweitern kann: Das müsste vermutlich auch erstmal jemand tun, der weiss, wie’s geht.

Will sagen: ich gehe davon aus, dass da erstmal in irgendeiner Maske nur Radiobuttons existieren z.B. für

  • An Lager
  • Beim Großhändler an Lager
  • vorbestellbar, noch nicht im Markt
  • Lieferfrist >14 Tage
  • EOL

Da wir es dann schlicht noch keine Option geben „Verbot von Bereitstellen, Inverkehrbringen und
Weitergabe“

Du hast mich missverstanden . EOL war völlig ok und ja im Besonderen deutet mir das an, dass OMG das mitbekommen hat und sich entsprechend verhält, während hingegen UI selbst noch den Anschein erweckt, als könne man das DIng kaufen. Nicht ausgeschlossen, dass ein Bestellversuch dann doch irgendwie fehlschlaegt.

Dass vermutlich niemand mehr eine RocketM5 „neu“ irgendwo installieren (geschweige denn „neu kaufen“) wollen wird, das halte ich mal für irgendwie selbstredend.

Meine Zusammenfassung:

  • Ist der Betrieb von bereits installierten RocketM5 verboten: Nein
  • Ist die Installation von bereits erworbener RocketM5 verboten: Nein
  • Ist das Verleihen an Bekannte, Weiterverschenken oder Privatverkauf von RocketM5 verboten: Eventuell, je nachdem was die BnetzA unter „Weitergabe“ versteht.

Sprich Veräußerung (Verkauf, Verschenkung) ist nun verboten? (Im Gegensatz zu Kauf, Schenkungsannahme.) Hachja, Juristen.

Das Problem ist die Praxis der BnetzA, in der Tradition der RegTP neue Begrifflichkeiten einzuführen, die eben gerade keine irgendwie juristisch fassbare Definition haben.
vgl „gewerbsmäßig“ im Sinne von „alles was wiederholt getan wird, auch wenn von einem gemeinnützigen Verein kostenlos für die Allgemeinheit besteffort/ohne SLA angeboten“.

Konkret finde zumindest ich keine irgendwie scharfe rechtliche Definition zu „Weitergabe“, die irgendwie passen könnte.

Korrektur: Uch finde den Begriff „gewerbliche Weitergabe“ bei der BNetzA. Bedeutet das Fehlen des Wortes „gewerblich“ hier, dass auch eine „nicht gewerbliche Weitergabe“ untersagt ist? Im Lebensmittelrecht wird bei der Weitergabe explizit „Weitergabe gleichgültig ob entgeltlich oder unentgeltlich“ ausgeführt.

Falls also jemand beleuchten kann, ob das Gerät noch a) verschenkt werden darf oder b) noch privat verkauft werden kann.

Ich finde, dass das in der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur recht eindeutig geschrieben ist:

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Bundesnetzagentur alle erforderlichen Maßnahmen nach § 24 FuAG treffen, um
das Bereitstellen, Inverkehrbringen, die entgeltliche oder unentgeltliche oder vermittelnd unterstützende Weitergabe eines Geräts
einzuschränken, zu unterbinden oder rückgängig zu machen oder
seinen freien Warenverkehr einzuschränken.

Desweiteren:

Aufgrund der o. a. Mängel erteilte ich gemäß § 30 Abs. 3 FuAG
ein Verbot für das Bereitstellen, das weitere Inverkehrbringen und
die Weitergabe des oben genannten Gerätes.
Nach Erlass des vorläufigen nationalen Vertriebsverbotes wurden
die anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden und die
zuständige europäische Kommission nach Artikel 40 der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU von dem Sachverhalt informiert. Da
weder von anderen europäischen Marktüberwachungsbehörden
noch von der Kommission ein Widerspruch zu der Maßnahme erfolgte, ist diese nunmehr europaweit gültig und das Gerät somit
nicht verkehrsfähig. Insofern ist die Rücknahme des Gerätes vom
gesamten Markt anzuordnen (Artikel 41 der Funkanlagenrichtlinie
2014/53/EU).

Damit dürfte meines Erachtens doch eigentlich schon alles Wichtige gesagt sein.

Finde ich nicht.

Dann erkläre mir doch mal:

„Rückgängigmachen der vermittelnd unentgeltlichen Weitergaben“?
Zumindest bei mir als juristischem Laien wirft so eine Formulierung ernsthafte Frage auf, was man darunter versteht.
Was versteht man da Deiner Meinung nach drunter? (Da Du ja sagst, dass es damit für Dich geklärt wäre wirst Du es ja vermutlich verstanden haben)