Liebe Freifunker,
ich werde von unserer Stadt bezug nehmend auf diesen Artikel.
EuGH zu öffentlichem W-Lan: Freifunk Adé! (Voller Text weiter unten) angesprochen, ob es nicht besser wäre die FF Router auszuschalten. Diese Frage würde ich gerne an die Gemeinschaft weiter stellen.
Laut dem EuGH muss der gewerbliche Betreiber des FF WLAN die Abmahngebühren zahlen auch wenn er für den gesetztes Verstoß des WLAN Nutzer nicht haftbar gemacht werden kann.
Nur sollte Abmahngebühren können schnell in die hunderte von Euros gehen.
Was machen wir den jetzt am besten?
LG
Andreas
Anbietern von öffentlichem W-LAN kann aufgegeben werden, den
Anschluss durch an Nutzer vergebene Passwörter zu sichern, entschied der
EuGH. Carl Christian Müller zum Urteil, das dem klagenden Piratenpolitiker gar nicht gefallen dürfte.
Ein Geschäftsinhaber, der der
Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, ist für
Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich. Jedoch
darf ihm durch eine Anordnung aufgegeben werden, sein Netz durch ein
Passwort zu sichern, um solche Rechtsverletzungen zu beenden oder ihnen
vorzubeugen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 15.09.2016, Az. C484/14).
Dem Urteil lag eine Reihe von Fragen zu Grunde, die das Landgericht (LG) München I dem
EuGH gestellt hatte. In München geklagt hatte Tobias McFadden, Mitglied
der Piratenpartei Deutschlands, der über sein Unternehmen für
Veranstaltungstechnik sein W-LAN frei zugänglich gemacht hatte. Im Jahre
2010 wurde hierüber der Titel „Bring mich nach Hause“ der Band „Wir
sind Helden“ über eine Internettauschbörse angeboten - ein Verstoß gegen
das Urheberrecht.
Die Fragen lauteten: Haftet Herr McFadden auf Unterlassung, muss er
also künftige Verstöße unterbinden? Haftet er darüber hinaus auch auf
Schadensersatz und die Kosten der Abmahnung und eventuelle
Gerichtskosten?
Kein Schadensersatz, aber Unterlassung light
Der EuGH erteilte jeglichen Schadensersatzbegehen sowie den dafür
aufgewendeten Kosten der Abmahnung und Gerichtskosten eine klare Absage.
Der Gerichtshof begründete dies mit Art. 12 Abs. 1 der
E-Commerce-Richtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen,
dass Diensteanbieter, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz
vermitteln, für die von Nutzern begangenen Rechtsverletzungen nicht
verantwortlich sind, wenn die Diensteanbieter die Übermittlung nicht
veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder
verändern. Das ist, so der EuGH, bei den Betreibern von geschäftlichen
Zwecken dienenden W-LAN-Netzwerken der Fall.
Rechteinhabern bleibt es aber unbenommen, gegenüber W-LAN-Betreibern
Unterlassungsansprüche geltend zu machen, allerdings mit einer
wesentlichen Einschränkung: Im Fall einer Rechtsverletzung können die
Verpflichtungen des Betreibers lediglich soweit gehen, als er künftig
für die Nutzung des W-LANs Accounts anzulegen sowie Usernamen und
Passwörter zu vergeben hat, um so sicherzustellen, dass die Identität
der Nutzer überprüfbar ist.
Die Störerhaftung lebt
Die so oft totgesagte Störerhaftung lebt damit weiter. Nicht nur,
dass der Versuch des deutschen Gesetzgebers, die W-LAN-Haftung
abzuschaffen, als gescheitert betrachtet werden muss, da es ihm mit der Novellierung des Telemediengesetzes im Juni dieses Jahres nicht gelungen ist, dies in einer klaren Regelung festzuhalten.
Doch auch nach dem aktuellen Urteil des EuGH müssen Betreiber von
offenen Netzwerken nach wie vor mit Abmahnungen von Rechteinhabern
rechnen. Die Kosten der Abmahnung sind, sofern die Abmahnung berechtigt
ist, ebenso von den Betreibern zu tragen. Denn der EuGH stellte klar,
dass Rechteinhaber von dem Betreiber eines offenen W-LANs dessen
Verschlüsselung sowie die Zahlung der Abmahn- und Gerichtskosten
verlangen kann.
Dieser Haftung kann der Betreiber nur dadurch entgehen, dass er
proaktiv Nutzeraccounts anlegt – und zwar bevor es zu einer
Urheberrechtverletzung über das W-LAN-Netzwerk kommt. Dies empfiehlt
sich umso mehr, als der Gegenstandswert für die Abmahnkosten im Falle
eines kommerziellen Anbieters nicht gedeckelt ist. Schon allein deswegen
können derartige Abmahnungen auch ohne Schadensersatzforderungen teuer
werden. Kosten in Höhe von knapp tausend Euro dürften dabei keine
Seltenheit sein.
Anonyme Nutzung öffentlichen W-LANs nicht möglich
Das alles wird Herrn McFadden und der Piratenpartei, die dieses
Verfahren nach öffentlichen Meldungen finanziert hatte, nicht freuen,
denn ihnen ging es ja gerade darum, einer Vielzahl von Menschen das
Internet zur freien Nutzung ohne Zugangsbeschränkungen und anonym zur
Verfügung zu stellen.
Hinzu kommt, dass die hier vom EuGH vorgenommene Einschränkung des
Unterlassungsanspruchs auf die Verschlüsselung eines Netzwerkes auch nur
für kommerzielle Betreiber gilt, die das offene W-LAN im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit anbieten. Private Anbieter dagegen sind von der
heutigen Entscheidung des EuGH nicht erfasst und müssen daher auch
künftig damit rechnen, wie bisher auf Unterlassung in Anspruch genommen
zu werden.
Im Ergebnis also kein guter Tag für den Freifunk – und zwar
europaweit. Nachdem der EuGH den Freifunkern nicht zur Seite gesprungen
ist, liegt der Ball nun wieder im Feld des deutschen Gesetzgebers.
Dieser müsste Unterlassungsansprüche in diesen Fallkonstellationen
explizit ausschließen. Das könnte er auch, denn dies stünde jedenfalls
nicht im Widerspruch zur Entscheidung vom Donnerstag. Der EuGH hat
lediglich festgestellt, dass Unterlassungsansprüche grundsätzlich im
Einklang mit europäischem Richtlinienrecht stehen. Zwingend sind sie
aber nicht.
Der Autor Carl Christian Müller,
LL.M. ist Rechtsanwalt und Mitgründer der Kanzlei MMR Müller Müller
Rößner, Berlin, die unter anderem auf das Medienrecht, das Presse- und
Äußerungsrecht, das Breitbandkabelrecht und das Urheberrecht
spezialisiert ist. Er ist Lehrbeauftragter an der
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz im Studiengang des Mainzer
Medieninstituts und fungiert zudem als Justiziar des Deutschen
Medienverbandes (DMV).