Störerhaftung "im Beratungsgespräch" argumentieren

Also ich muss auch sagen, dass @Pinky s Argumentationskette Sinn macht. Nicht nach der Störerhaftung zu fragen, wäre schlicht naiv. Und gerade der Spruch, wir sind rechtlich mit der Telekom gleichgestellt, wirkt schon Wunder. Und das mit dem Tunnel versteht eigentlich auch jeder. Vllt. nicht VPN, aber unter Tunnel können sich die Leute doch was vorstellen.

Mit der eigenen Leitung verwende ich immer den Begriff „Datenautobahn“. Das hiflt ein wenig im Verständnis.

Bei der Erklärung zum Tunnel (was nicht jeder sofort versteht) ist bei mir immer der durchschlagende Punk, (sinngemäß) „… Zugang ins Internet ist also das Gateway, nicht der Router des ‚Kunden‘, und Betreiber ist so halt Verein xyz und der ist Provider, wie Rosa Panther“.

[quote=„Pinky, post:11, topic:4488“]

womit Du belegst, Dass Du nichts kapiert hast.Ich debattiere nicht über eine evtl. Störerhaftung eines T-Online-Kunden, der sein WiFI offen hat, sondern über unser (FFRL) getunnelter Gatewayzugang. Und da gibt es keine StH ![/quote]

Über was Du debattieren willst, ist das, über was Dein Gesprächstpartner diskutieren möchte. »Was machen Sie bzgl. der Störerhaftung?« »Es gibt keine Störerhaftung bei uns.« »Weil sie die über’s Ausland umgehen?!« »Nein, es gibt bei uns keine Störerhaftung.« »Anders gefragt, was sagen Sie zu Störerhaftung – Wikipedia bitte?» »Bei uns gibt es keine Störerhaftung.« »Vielen Dank, wir melden uns, da ist die Tür.«

Du wirst Dein Gegenüber nicht mit Ignoranz überzeugen. Naja, nicht in meiner Realität, aber vielleicht gehen bei Dir die Uhren ja anders.

Deine Argumentationskette läuft da jedenfalls auch ins Leere:

»Ah, ok. Das heißt, daß die Störerhaftung vom FFRL übernommen wird und nicht Ihnen hier vor Ort?« ›Ja‹ wäre wie ›nein‹ nicht korrekt, und die rechtlche Erörterung ist ja lt. Deiner Aussage ein Bumerang. Lügen, »für die Sache«?

Killerfrage dann: »Gibt es ein Urteil, daß Ihre Darstellung des rechtlichen Zusammenhangs untermauert?« Und tschüß.

Darum diskutiere ich das nicht mehr, wer mit »greift hier nicht, kannst Du da und da nachlesen« nicht zufrieden ist, verschwendet meine Zeit, denn er hat eine andere Agenda als ich (Chancen vs. Bedenken). Außerdem wird er/sie/es in 6-12 Monaten eh’ sich wieder melden – empirisch ermittelt.

wie ich schrieb, Du hast es nicht verstanden, also nochmal in Langfassung.

  • Die Störerhaftung ist die Haftung des Betreibers eines (offenen) WLAN für Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen.

Der Verletzte stellt anhand seiner Logindaten fest, welche IP dafür verwendet wurde, und, wenn es eine shared IP eines ISP war, wendet sich an den ISP, der anhand seiner Daten den fraglichen Router (und damit Betreiber) identifizieren kann. Danach wendet sich der Verletzte an den Betreiber und macht Störerhaftung geltend (ein Rechtsanspruch, der geltend gemacht und bewiesen werden muss), wenn der nicht aufgrund der sekundären Darlegungspflicht den tatsächlichen „Täter(Kreis)“ benennen kann.

Der ISP als Inhaber der shared IP über die alle seine angeschlossenen Router verbunden sind, trifft selbst keine Störerhaftung, er haftet nicht, er hat nur eine Auskunftspflicht.

  • Nun ist der ISP in unserem Falle FFRL, der hat (wie jeder ISP) auch keine Störerhaftung, weil gegen ihn diese nicht geltend gemacht werden kann.

Er hat aber eine Auskunftspflicht, nur, mangels gültiger Vorschrift über Vorratsdatenspeicherung (wobei selbst bei Vorratsdatenspeicherung noch unklar ist, ob die Auskunftsverplichtung der darauf erhobenen Daten auch an nicht-staatliche Stellen überhaupt gesetzeskonform wäre) verfügt er über die angefragten Daten nicht.

Damit gibt es niemanden, gegen den der Verletzte seine Rechtsanspruch auf Störerhaftung durchsetzen könnte, weil ihm die dafür notwendigen Daten fehlen.

Ergo: für den Aufsteller eines FF-Routers, der über ein Gateway des FFRL tunnelt, gibt es keine Störerhaftung, weil die ja gar nicht gegen ihn geltend gemacht werden kann, also die Voraussetzung für seine Störerhaftung fehlt.

(Wenn eine Forderung nicht gegen X geltend gemacht werden kann, besteht die Forderung gegen X nicht. Es ist eine Forderung gegen unbekannt, für X besteht keine Forderung gegen ihn.)

Ist das so schwer zu verstehen?

[quote=„Pinky, post:9, topic:4488“]

[quote=„wusel“]
Technisch wie rechtlich greift die Störerhaftung bei Freifunk (Gütersloh) nicht. [/quote]

es gibt keine Störerhaftung, was es nicht gibt, kann nicht greifen.[/quote]

Du brauchst also eine »Langfassung« zu erklären, daß es »keine Störerhaftung« gäbe. Und schreibst da genau das, was allgemein bekannt ist und hinlänglich dokumentiert und thematisiert.

Ich fasse zusammen: Deine Aussage »es gibt keine Störerhaftung« ist falsch. Denn es gibt sie, wie Du selbst ausführst. NUR im Spezialfall des über einen (Freifunk-) ISP tunnelnden Freifunkknotens greift dies rechtliche Konstrukt hier nicht (es gibt es nach wie vor; aber durch die, rechtlich korrekte, Konfiguration in diesem Kontext kann eine Ermittlung des »Störers« nicht vorgenommen werden und schon gar nicht auf einen Knoten(aufsteller) zurückverfolgt).

[quote=„Pinky, post:9, topic:4488“]
bei Deiner Argumentation musst Du begründen, warum etwas, das es angeblich nicht gibt, nicht greift.[/quote]

Nun. Du sahst Dich genötigt, wortreich zu erklären, warum etwas, was es gibt, dessen Existenz Du aber in Abrede stellst, im Spezialfall FFRL nicht zum Tragen kommt.

Das Problem in Deiner Argumentation »es gibt keine Störerhaftung« ist, daß selbst Oma Erna davon schon gehört hat. Natürlich gibt es dieses tolle Konstrukt der Störerhaftung, jeder, der einmal eine Abmahnung aufgrund jener bekommen hat, wird es Dir bestätigen. Leugnen ist somit zwecklos, und nach der ersten Leugnung einräumen zu müssen, daß es sie zwar gibt, sie hier aber … viel Spaß. Und bevor ich juristischer Laie einem anderen juristischen Laien, oder gar Halbwissenden, zu erklären versuche, daß das ein PAL ist … verweise ich auf die imho nachvollziehbarern Äußerungen einer RAin.

Aus meiner Erfahrung ist es ein Bumerang, sich an Tatsachen vorbeimogeln zu wollen. Störerhaftung … ist im Rahmen der gesetzlichen Regeln kein Thema für Freifunk, Link. Jugendschutz … wird vollumfänglich im Rahmen der gesetzlichen Auflagen von Freifunk beachtet, Link.

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Dein Kommentar ist aus dem Bauch ohne jegliche juristische Grundlage.