Dieser von Dir konstruierte Fall, hat nun mal garnix mit der VDS zu tun. Denn auf die Daten kann man nur per richterlichen Beschluss zugreifen und ich denke den bekommt man bei einem illegalen Bereitstellen von einem Lied nicht.
Die holen sich die Daten irgenwo anders und würden dann an uns heran treten, ist ja unser IP (Backbone). Und wir sagen wir dürfen nicht speichern, da wir diese Daten nicht für Abrechnungszwecke brauchen. Aber das ist seit ca 3 Jahren schon so.
An welcher Stelle willst Du diesen aus derm VDS („Höchstspeicherfrist“ oder wie immer es gerade genannt wird) herleiten?
Meinst Du, es ist realistisch, dass ein Mitbewerber des Freifunk, der die VDS umgesetzt hat, uns abmahnt, weil wir das nicht tun, mit dem hinweis, dass wir durch die Nichtumsetzung einen wirtschaftichen Vorteil ihm gegenüber erlangen?
Nee, Mitbewerber werden hier auch nur lesen, wissen wohl selbst nicht wie sie dran sind. Wenn sind das nur Rechteinhaber, die hier bei Aberkennung eines Providerstatus ins schmatzen kommen könnten im Verfahren um die VDS. Aber gut, glaube das Problem (Störerhaftung/Unterlassung) darauf wurde sich gestern Abend ggf. geeinigt. Dann ist auch diese Kuh vom Eis.
In dem verlinkten Artikel finde ich nur was zum Thema „offene Wlans“, aber nicht zur VDS.
Ich denke, dass die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafrecht durchaus relevant ist.
Ein LIR-Status ist zunächst einmal eine „zivile“ Zurordnung, das ist nichts, was eine Regelierungsbehörde oder andere staatliche Stelle zuteilt.
Im konkreten Fall hier geht es (um die Antwort der Regelungsbehörde) darum, dass die RegTP den FFRL nicht als Diensteerbringer nach Definition TKG sieht.
Alles sehr wackelig was Gesetze angeht und Internet. Bundesnetzagentur setzt das Überprüfen der Vorratsdatenspeicherung vorerst aus. Das Gesetz besteht weiterhin, wird eben nur strafrechtlich nicht geahndet. Aus Sicht der ZPO ist das nur nicht wasserdicht, wie auch im Video von heise diskutiert, müsste eigentlich auch Klage einreichen um es auch nach ZPO zu sichern.
…sieht…bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen…ab…werden auch keine Bußgeldverfahren…eingeleitet.