VDS, LI und Freifunk

Keine Vorratsdatenspeicherung im Freifunk

Der Freifunk ist von der Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen.

§113b Absatz 3 Nummer 1 TKG bestimmt, daß „die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse“ gespeichert werden muß. Alle weiteren nach §113b Absatz 3 TKG zu speichernden Daten sind nur mit der IP-Adresse des Teilnehmers zusammen sinnvoll. Im Telekommunikationsgesetz ist der Teilnehmer (§3 Nummer 20 TKG) definiert als „jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat“.

Im Freifunk werden keine Verträge über die Erbringung des Dienstes zwischen Nutzer und Erbringer geschlossen. Freifunk ist ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Freifunk hat nur solche Nutzer (§3 Nummer 14 TKG), die keine Teilnehmer sind. Damit besteht auch keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung der den Nutzern zugewiesenen IP-Adressen. Aus §113b TKG kann auch keine datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Speicherung der IP-Adresse von Nutzern, die keine Teilnehmer sind, abgeleitet werden. Die Doppeltür ist auf einer Seite noch zu. Der Gesetzgeber hat eben gerade nicht bestimmt, daß von allen möglichen Nutzern Daten zu speichern sind, sondern nur von denjenigen, die auch gleichzeitig Teilnehmer im Sinne des Telekommunikationsgesetzes sind.

Ich möchte noch anmerken, daß die sogenannte Vorratsdatenspeicherung (§113a TKG) als Regelung des Telekommunikationsgesetzes keine Auswirkung auf Telemediendienste, wie z.B. das VPN zwischen den Freifunkroutern und den Servern im Rechenzentrum, hat. Der Freifunk ist lediglich in einem sehr kleinen Segment seiner Tätigkeit überhaupt ein Erbringer von Telekommunikationsdiensten: Das Mesh-Funknetz zwischen den Routern ist ein Telekommunikationsnetz im Sinne des Telekommunikationsgesetzes. Ansonsten ist die Tätigkeit des Freifunks ein Telemediendienst, da fremde Netze anderer Telekommunikationsanbieter genutzt werden. Ein Telemediendienstanbieter muß nicht nach §113a TKG Daten erheben.

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