Fortsetzung der Diskussion von Freifunk-shop.net eröffnet:
Ist das denn genehmigt worden? Dachte das schwebt noch?
Fortsetzung der Diskussion von Freifunk-shop.net eröffnet:
Ist das denn genehmigt worden? Dachte das schwebt noch?
Bisher sind alle zum Thema Freifunk eingetragenen Marken im Aktenzustand „Anmeldung eingegangen“.
Im Detail bedeutet das „Markenanmeldungen, deren Anmeldetag feststeht und über deren Eintragung noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Gibt es denn einen Kanal über den man zu einem vorliegenden Antrag zur Eintragung weitere Informationen einreichen kann?
Kann man da nicht einfach Mal hinschreiben und sagen, dass er die Marke nicht entworfen hat, quasi als Informationsgeber, und dann weisen die das ab?
Man kann das sicher mal machen. Das Problem ist, es gibt so vieles was man mal machen müsste. Je mehr Beschwerden eingehen, desto eher wird das bearbeitet. Gebe mir eineR einen Link und ich kann das für mich machen.
Hm, Wikipedia-Recherche sagt mir folgendes: Im Prinzip ist es Aufgabe des DPMA festzustellen, ob „Freifunk“ als Marke geeignet ist (ich denke, tendenziell nicht). Nach Veröffentlichung der Marke kann laut Marke (Recht) – Wikipedia 3 Monate lang Widerspruch eingelegt werden, da halte ich Vereine, die „Freifunk“ als Namenbestandteil haben, für geeignete Kandidaten.
Ob es anzuraten oder möglich ist, schon in der Recherche-Phase irgendwie aktiv zu werden, kann nicht sagen. Einen Anwalt zu fragen, ist sicherlich nicht die schlechteste Idee.
Damit Facts zur Hand sind, hier die aktuelle Übersicht.
540 Wiedergabe der Marke WM freifunk
550 Markenform MF Wortmarke
220 Anmeldetag AT 05.05.2014
730 Anmelder ANM Förderverein Freie Netzwerke e.V., Berlin
511 Klasse(n) Nizza KL 38, 41, 42
Class 38 Telecommunications
Classe 41 Éducation; formation; divertissement; activités sportives et
culturelles
Class 41 Education; providing of training; entertainment; sporting and
cultural activities.
Klasse 42Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und
Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen;
industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und
Entwicklung von Computerhardware und -software
Aktenzustand AST Anmeldung eingegangen
also noch schwebend
550 Markenform MF Wort-Bildmarke
220 Anmeldetag AT 18.02.2015
730 Anmelder ANM Klaus
511 Klasse(n) Nizza KL 9, 37, 38
Klasse 9
Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotographische, Film-,
optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von
Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Schallplatten; CDs; DVDs;
digitale Aufzeichnungsträger; Mechaniken für geldbetätigte Apparate;
Registrierkassen; Rechenmaschinen; Hardware für die Datenverarbeitung;
Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte
(versehentlich Klasse 9 wg. Tippfehler, wird noch berichtigt werden, so
weit möglich)
Klasse 37
Bauwesen; Reparaturwesen; Erläuterung durch Angabe der Art der
Reparaturdienste (z. B. Angabe der Warenbereiche), vgl. »Alphabetische
Liste der Waren und Dienstleistungen«, Teil II, Klasse 37
Installationsarbeiten
Erläuterung durch Angabe der Art der Installationsdienste (z. B. Angabe
der Warenbereiche) vgl. »Alphabetische Liste der Waren
Klasse 38 Telekommunikation
531 Bildklasse(n) (Wien) WBK 24.15.02, 26.01.06, 26.01.12, 27.05.23,
29.01.01, 29.01.02, 29.01.06, 29.01.08
Aktenzustand AST Anmeldung eingegangen
also auch schwebend
beide unterschiedliche Klassen (Nizza KL)
es gibt natürlich niemanden, keine natürliche und keine juristische
Person (also auch kein Verein), der für „Freifunk Deutschland“ sprechen
kann, alleine schon deshalb, weil es „Freifunk Deutschland“ gar nicht gibt.
Interesssant ist zunächst, ob die Wortmarke eingetragen wird, da der Antrag älter ist. Denkbar
ist sowohl, dass beide eingetragen werden, als auch, dass keine der
beiden eingetragen wird.
Lizensierungsdefinition kann frühestens nach der Eintragung erfolgen,
falls überhaupt. Wenn nichts dergleichen geschieht, ist jeder Gebrauch
erst einmal ohne Lizenz, also theoretisch abmahnfähig, anderseits kann in jedem
Einzelfall der Verzicht auf ausdrückliche Lizensierung mit der Wirkung individuellen
der Erlaubnis einfach durch Duldung stattfinden. Das wäre eigentlich die zunächst
naheliegende Variante, nämlich Nutzung als Abwehrmarke gegen unliebsame (kommerzielle)
Nutzungen bei gleichzeitiger Duldung aller anderen.
Aber darüber zu spekulieren ist verfrüht, so lange noch keine Eintragung
oder Ablehnungsentscheidung erfolgt ist.
Ich rechne damit, dass wg. der unterschiedlichen Klassen sehr wohl beide
nebeneinander existieren können, wenn überhaupt Eintragung erfolgt…
Schutz für die Wortmarke könnte kommen, weil bislang noch keine
Ablehnungsentscheidung wg. absolutem Hindernis erfolgt ist, was mich
eigentlich wundert, denn die Frist für die Prüfung auf absolute Hindernisse ist eigentlich 3 Monate, und die ist lange vorbei.