Gündungsversammlung Freifunk Nord e.V

Moin Freifunker!

wie in meiner letzten News angekündigt, möchten wir Freifunk Nord zukünftig auf dieses Basis eines Vereins stellen. Einer der Hauptaufgaben des Vereins wird der Betrieb der für Freifunk Nord notwendigen Infrastruktur sein.

Hierzu haben wir eine Satzungen und Ordnungen erstellt welche ihr hier [1] einsehen könnt.

Zur Terminfindung für die Gründungsversammlung habe ich ein Doodle [2] erstellt. Weitere Terminvorschläge und Zeiträume können selbstverständlich noch nachgepflegt werden. Eintrageschluss ist der 30.09.2017.

Die Punkte der Satzung, insbesondere die Höhe des Mitgliedsbeitrages, werden auf der Gründungsveranstalltung beschlossen. Diese wird vorraussichtlich in den Räumen der Toppoint e.V. [3] in Kiel stattfinden.

Ich freue mich auf eure Zusagen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen.
Christian

[1] GitHub - Freifunk-Nord/Verein
[2] https://doodle.com/poll/ziwbz6ssh65kb93m
[3] Freifunk Nord

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Warum wird neben dem Offene Netze Nord e.V. noch ein Verein in Norddeutschland benötigt?

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Der ONN wurde nur für Dachinstallationen und die dazu gehörigen Verträge gegründet.

Der neue Verein kümmert sich um Freifunk Nord an sich.

Yo, begrüße jede Vereinsgründung :slight_smile:
Hier ein paar Dinge, die mir durch den Kopf gehen - ohne sich jetzt länger eingegraben zu haben:

Wegen der Gemeinnützigkeit: ich seh da Bauchschmerzen wegen des langen Förderzwecks (nicht spezifisch und ihr müsstet auch alle Punkte verfolgen wenn ihr später nicht die Gemeinnützigkeit verlieren wollt) und der Eigenkreation unter §2 Abs. 1. Die Teile die aus der FFRL Satzung sind werden in NRW nicht als Bildung anerkannt. Ihr solltet euch vorher das OK für den gesamten Satzungsentwurf vom Sachbearbeiter im Finanzamt holen, die haben bei jeder Satzung Anpassungswünsche. Lieber 4 Wochen auf Feedback warten, als zu 99.5% nochmal zur GV laden zu müssen…

Die Nummerierung z.B. unter §2 stimmt nicht.

DIe Formulierung die ihr unter §3 h/j. habt „Vorstand schließt aus“ musste bei uns so nochmal angepasst werden. Es müssen mittlerweile möglichst konkrete Gründe genannt werden - schaut euch da Mustersatzungen an.

Ihr habt eine dynamische Anzahl von Mitgliedern, wie wir. Schaut mal welche Formulierungen wir dafür noch brauchten (unter §8), die haben sich bewährt: Satzung – roots at eifel e.V.
Insbesondere die Einzelvertretungsberechtigung nach Außen nach §26 BGB (bei ggf. Einschränkung im Innenverhältnis mit entsprechender Haftung) ist sehr vorteilhaft. Sonst könnt ihr keine Kontoeröffnung, keinen Notartermin etc. alleine wahrnehmen.

Mitgliedsbeiträge - wollt Ihr keinen verminderten Satz anbieten? 240,- ist für viele relativ happig.

„3. Ausseheidende Mitglieder“ Rechtschreibfehler (nicht der einzige)

„Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.“ Ka, ob so zulässig - es müsste mindestens gemahnt werden etc. Ihr könnt schreiben nach Ausbleiben von xx Monaten nach Mahnung folgt der Ausschluss, aber das ist dann ein Automatismus (!). Wir haben eine „kann“ Formulierung in der Satzung.

Übrigens: Unsere Regelungen zu Mitgliedsbeiträgen in der Satzung waren zu unspezifisch, deshalb wurde bei uns die komplette Finanz- und Beitragsordnung zum Teil der Satzung und war nicht mehr so einfach ohne Notar änderbar.

8 Wochen Ladungsfrist für eine MV (auch außerordentliche, z.B. fortgesetzte Gründungsversammlung) ist extrem viel.
Alle MV-Regelungen gelten bei Abwesenheit anderer Regelungen auch für den Vorstand, d.h. der Vorstand muss auch 8 Wochen vorher unter Bennneung der Tagesordnung laden… das ist nicht praxistauglich, weil man immer mal Dinge über Summe X hat über die man beschließen können muss. EDIT: Dafür bliebe dann nur ein schriftlicher „Umlaufbeschluss“ (postalisch, einstimmig).

Ich hoffe euch mit diesen Gedanken ein wenig helfen zu können und wünsche natürlich viel Erfolg bei der Gründung. Ich würde mir da keinen Zeitdruck/Stress mehr machen… Einfach nebenbei laufen lassen und wenn man vom FA und Amtsgericht so anerkannt wurde freut man sich. Zeithorizont immer eher 4-6 Monate, selbst bei perfekter Vorbereitung…

Cheers,
Arwed

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nur ein gut gemeinter Rat, wenn einer vom Finanzamt diesen Satz so liest, war es das vielleicht für immer mit der Gemeinnützigkeit.

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Aufgaben und Zweck sind doch völlig unterschiedliche Dinge

Bevor wilde Vermutungen losgehen, das Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit bereits abgelehnt.

Die Entscheidung, dass der Verein den Betrieb übernimmt haben wir nach der Ablehnung getroffen.

Um auf zukünftige Änderungen der Gesetzeslage ohne Änderung der Satzung reagieren zu können bleibt der Teil zur Gemeinnützigkeit drin.

@Arwed

Danke ich antworte nochmal ausführlich bin aber im Moment nur via Handy im Forum unterwegs da ist mir das zu fummelig.

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Vereine am Ort X kann man nicht in einem anderen Bundesland eintragen lassen, oder?

Gnampf. Jedes Unternehmen kann sich die steuersparenste Option in Europa aussuchen, aber Vereine bleiben auf Gedeih, bzw. Verderb, der lokalen Finanzbürokratie ausgeliefert. sigh

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Die Gemeinnützigkeit bleibt zwar in der Satzung, aber wir haben bereits zuvor mit den FA Kontakt auf genommen und eine Ablehung erhalten. Daher der Entschluss, dass der eV den Betrieb übernimmt. Die Abschnitte bleiben in der Satzung um bei evtl. Gesetzesänderungen eine Änderung der Satzung zu vermeiden.

Kann dir nicht folgen.

Studiere ich wenn ich Zeit habe, danke.

Wenn es weiter nichts ist :wink:

Sehe ich anders. Gerade berufstätige und Menschen mit Familie brauchen langfristige Planungen.

Dann muss dafür ein extra Passus in die Satzung, so das der Vorstand kürzere Fristen haben kann.

Ja sehr vielen dank! Ich bin für jeden Input dankbar!

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Wir hatten hier mit einer offenen Formulierung wie ihr sie habt folgendes Problem seitens des Amtsgerichtes:

Außerdem ist die Satzung betreffend den in §5 Nr. 12 und 13 geregleten Ausschluss um einen Auschlussgrund zu ergänzen, denn dieser darf nicht grundlos erfolgen. Auch hierzu ist eine fortgesetzte Gründungsversammlung/Mitgliederversammlung einzuberufen, da es sich aufgrund eines wichtigen Mitgliedsrechtes nicht um reine redaktionelle Änderungen handelt.
(seitens Vereinsregister)

Kurzum: die Formulierung wann der Vorstand ein Mitglied ausschließen kann muss genauer geschrieben werden. Will man sicher sein, nimmt man die Mustersatzung des jeweiligen Landes heran. Da steht dann sowas wie „nur aus wichtigem Grund“. Ein wichtiger Grund ist halt nicht mehr „grundlos“. Foo halt. Leider genügen viele Satzungen bestehender Verein nicth mehr den aktuellen Anforderungen der Amtsgerichte und die Länder bzw. teils einzelne Sachbearbeiter verhalten sich komplett unterschiedlich. Aber auch mit dem Amtsgericht kann man einen Satzungsentwurf vorab abstimmen, um sowas zu vermeiden. Das das nixs mehr mit demokratischem Vereinsleben zu tun hat, ist aller Welt egal :slight_smile:

Ob man die Satzung bei fehlender Anerkennung so lassen dürfte weiß ich nicht, schließlich soll das Amtsgericht theoretisch auch drauf achten das niemand getäuscht werden könnte (in der Praxis z.B. bei der Namensgebung). Ich denke im Falle einer Gesetzesänderung um die wir uns ja aktuell wieder bemühen (beide möglichen Koalitionen hätten min. einen Befürworter) wäre es auch ein leichtes die Leute zu einer Satzungsänderung zu motivieren. Übrigens: das geht notfalls auch rein schriftlich, wenn alle Mitglieder dem zustimmen (ich weiß nicht mehr genau wie das Verfahren heißt).

Ansonsten ist mir noch aufgefallen das bei euch ein einzelner Vorstand nicht möglich wäre. Bei uns wird die Zahl der Vorstände vor jeder Wahl dynamisch von der MV bestimmt (1 bis 3). So vermeiden wir eine etwaige Nichtbesetzung eines Amtes, die normal vom AG auch nicht länger geduldet wird. Dedizierte Schatzmeister haben wir aus diesem Grund ebenfalls nicht. Das regelt der Vorstand per Geschäftsordnung (Benennung).

In so einer Satzung steckt jedenfalls immer viel Arbeit, die die wenigsten sehen.

Cheers,
Arwed

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