Um eine sinnvolle Diskussion zu ermöglichen, möchte ich zunächst mal hier die betreffenden Paragrafen aufführen, damit alle auf dem selben Stand diskutieren können.
Bisher steht im TMG folgendes:
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Folgende Ergänzung ist nun geplant:
(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist nsbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Quelle: Novelle des Telemediengesetzes beschlossen: Dunkle Zukunft für öffentliche WLANs
Knackpunkt ist nun, was „unberechtigter Zugriff durch außenstehende Dritte“ sein soll, insbesondere im Bezug auf offenes WLAN und Freifunk im spezifischen. Kann es überhaupt unberechtigten Zugriff auf ein WLAN geben, das vom Betreiber mit der Absicht aufgestellt wurde, dass es für jeden offen ist? Und wenn es unberechtigten Zugriff in einem solchen WLAN gibt, anhand welcher Kriterien wird ein berechtigter Zugriff dann vom unberechtigten Zugriff unterschieden?
Die einzige Unterscheidung, die ich vom Gesetzestext hier sehe, ist zunächst die in Nutzer, die die Erklärung abgegeben haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen, und in diejenigen, die diese Erklärung nicht abgegeben haben. Daraus lässt sich nun argumentieren, dass all diejendigen, die diese Erklärung nicht abgegeben haben, nicht berechtigt sind, dieses WLAN zu nutzen, da ich sonst wegen der fehlenden Erklärung für die Rechtsverletzungen dieser Nutzer haften müsste.
Ich fürchte hier eher technische Probleme. Ich bin mir nicht sicher, ob alle Endgeräte mit einer solch langen SSID umgehen können bzw. wie sie diese darstellen werden. Was ist z. B., wenn das Endgerät den Teil, der in das Anzeigefeld nicht mehr reinpasst, einfach abscheidet? Das Passwort steht hier jetzt hinten, was dann ein Einloggen erst mal verhindern würde, aber was ist, wenn man dann das Passwort von jemand anderes mitgeteilt bekommt? In diesem Fall wäre ein Einloggen möglich, ohne die Erklärung, der zugestimmt werde soll, vollständig angezeigt zu bekommen. Ich bin mir nicht sicher, ob man dies dann als zulässige Erklärung werten kann.