Satzungsänderungsantrag eingegangen am 06.01.2018 00:00:01
Wir werden diesen Antrag unter dem TOP X Satzungsänderungen als erstes abstimmen, weil es sich dabei um den weites gehenden Antrag handelt.
Denn wenn dieser durchgeht würde alle Satzungsänderungen, die sich auf die alte Satzung beziehen, hinfällig sind.
Ich werde auch nochmal juritisch klären lassen, ob der Eingang rechtzeitig war, ich bin mir da sehr unsicher. Wir sollten bei so einer „großen“ Satzungsänderung wirklich sicher sein, dass dies nicht anfechtbar ist.
Lieben Gruß
Der Reiner
Hier die Satzungsänderungen:
Satzung des P^3- Projekt politische Partizipation
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen P^3- Projekt politische Partizipation
Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Aachen
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr folgt dem akademischen Jahr es beginnt am 1. 10. und endet am 31.09.
§ 3 Zweck des Vereins
Die Zwecke des Vereins sind:
Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Dies soll unter anderem auf folgende Weisen erreicht werden:
Die Förderung des Dialogs zwischen Bürgern unterschiedlicher politischer Gesinnung, religiöser Überzeugungen und gesellschaftlicher Schichten, bspw. durch Diskussionsveranstaltungen und Vorträge.
Schaffung einer Plattform für das Umsetzen gemeinnütziger Projekte.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens drei Jahren.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Näheres regelt die Beitragsordnung, diese wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Die Teams
Der Beirat
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
die Wahl und Abwahl des Vorstands,
Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung,
Festsetzung der Beitragsordnung,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
Berufung von Teams,
Berufung von Beiräten,
Festsetzung einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Festsetzung einer Geschäftsordnung des Vorstandes
Festsetzung einer Geschäftsordnung des Beirats
Festsetzung einer Finanzordnung
sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Soll der Vorstand entlastet werden ist der Einladung ein Kassenprüfbericht der Kassenprüfer/Innen beizulegen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über:
die Abwahl des Vorstands, über
die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins,
die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus n Vorstandsmitgliedern:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassenwärtin
n – 3 regulären Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in., Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Für bestimmte Sachgebiete kann der Vorstand einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand kann außerhalb der regulären Wahlen nur aus wichtigem Grund abgewählt werden und durch einen Neuen ersetzt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Rücktritt vom Amt
Austritt aus dem Verein
Geschäftsunfähigkeit durch Krankheit oder Unauffindbarkeit
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidt ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Geschäfte des Vereins,
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Anfertigung eines schriftlichen Jahresberichts.
Berufung von Teams
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und die Vereinsmitglieder über diese zu informieren.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 13 Teams
Teams können von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe berufen werden.
Teams sind gegenüber dem bestellenden Gremium rechenschaftspflichtig.
Mitglieder von Teams können natürliche Personen, juristische Personen und Amtsträger qua officio werden.
Teammitglieder können durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und das Team selbst berufen werden.
Zu der zugeordneten Aufgabe gesellen sich Folgende:
Benennung einer Ansprechperson für die restlichen Organe des Vereins.
Festlegung einer Geschäftsordnung.
Mitglieder von Teams können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Teams abberufen werden.
Näheres regelt die Geschäftsordnung für Teams.
§ 14 Beirat
Mitglieder des Beirates können natürliche Personen und Amtsträger qua officio werden.
Mitglieder des Beirats können von allen Vereinsmitglieder vorgeschlagen werden.
Die Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit eines Mitgliedes des Beirates beträgt drei Jahre.
Wiederberufung ist möglich.
Die Tätigkeit als Beirat erfolgt ehrenamtlich.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in
Beiratsmitglieder haben das Recht an allen Sitzungen des Vereins teilzunehmen und sind über diese zu informieren.
Der Beirat versammelt sich einmal im Geschäftsjahr. Der Vorstand lädt gemeinsam mit dem Sprecher des Beirats zu den Versammlungen ein.
Aufgaben des Beirats:
Der Beirat berät den Verein in allen wichtigen Fragen.
Der Beirat wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit.
Der Beirat hat das Recht Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen
Mitglieder des Beirates können durch die Mitgliederversammlung des Vereins vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung ist die Verletzung der Interessen des Vereins.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Soll der Vorstand entlastet werden ist der Mitgliederversammlung zwei Wochen vor deren Zusammentreten ein Kassenprüfbericht vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Studierendenschaft der RWTH Aachen K.d.ö.R. zur Förderung der Arbeit studentischer Eigeninitiativen.