Um ein Flüchtlingsheim mit Freifunk auszuleuchten, sprachen Wir Anwohner darauf an,
Ihren Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.
Hierbei taucht nun die Frage auf:
Wenn Freifunk Rheinland e.V. - von der Störerhaftung ausgeschlossen ist, haftet dann
immer noch der Anschlussinhaber, wenn der Störer selbst nicht zu
ermitteln ist?
Moin,
ich zitiere mal die Kanzlei Feuerhake, darauf verweise ich auch bei Fragen in unsere Community meistens.
"Rechtlich ist eine Störerhaftung ebenso aus zwei Gründen nicht gegeben:
-Bei konsequenter Anwendung der Entscheidung des BGHs I ZR 169/12 haftet der Anschlußinhaber nicht (…).
Diese BGH-Entscheidung bedeutet, dass der Inhaber eines
Freifunkrouters im Falle einer – sehr theoretischen, da technisch
ausgeschlossenen – Inanspruchnahme als Störer im Rahmen einer Abmahnung
darlegen müsste, dass andere Nutzer online waren. Bei entsprechenden
Vortrag, dass es sich um einen Freifunkrouter handelt, müsste der
Freifunker seiner Darlegungslast genügt haben und aus der Haftung
befreit werden.
-Das zweite rechtliche Argument gegen eine Störerhaftung ist das Providerprivileg.
Der Betreiber eines Freifunkrouters hat das Providerprivileg nach § 8
TMG, das ihn von der Haftung befreit. So entschied zum Beispiel das
Amtsgericht Hamburg (25b C 431/13) und das Amtsgericht Charlottenburg 217 C 121/14 zu Gunsten eines Freifunkserverbetreibers, dass von diesem keine unzumutbaren Maßnahmen verlangt werden dürfen.
Für den einzelnen Freifunkrouterbetreiber sind allerdings Abmahnungen
faktisch ausgeschlossen, da der einzelne Freifunkrouter technisch nicht
identifizierbar ist (s.o.). Für den einzelnen Freifunker ist diese
Frage sehr theoretischer Natur."