TMG - Änderungen nötig oder nicht?

Alles klar.

Speziell für diese Idee zwei Abwandlungen:

  • Entweder, nur für FF, die Mac wird gespeichert und man braucht die App nicht.
  • Oder: Man kann die App auch so entwickeln, dass sie beliebige Captcha-Portale überwindet. Die Idee hatte ich schon ein paar Mal. Per 9kw.eu und Zugriff auf SMS müsste man eigentlich alle kostenlosen Portale überwinden können. Und bei kostenpflichtigen kann man VPN-via-DNS probieren.

Ich würde da jetzt den Sinn nicht sehen, den Nutzer da mit dem Text zu langweilen, sondern ihn immer abhaken. Klar, der Gesetzgeber will das so, aber es macht halt einfach keinen Sinn. Und wenn es nur auf FF beschränkt bliebe, dann geht das per Mac speichern schneller, da alles direkt auf dem Gateway abliefe.

OK, nehmen wir mal an, dass 99,99999% aller Freifunkanbieter ja eben Internet teilen möchten und zu 99,99998 Prozent gar keinen weiteren mesh-Partner in der Nähe haben. Das klingt für mich zumindest einigermaßen realistisch.
(Ja Freifunkidee, blaaa)

Äh Moment, wenn ich meine eigene IP für den Internetzugang nutze dann kann ich ja gleich ein eigenes Gast-WLAN aufmachen. (Ja Freifunkidee, blaaa) Ich gebe auch meine IP nicht raus bevor das save ist. Da sind wir uns ja einig.

Und wie in aller Welt soll ein Anwender den Unterschied zwischen Freifunk-a und Freifunk-b oder Freifunk-blaa herausfinden?! Wie willste das kommunizieren für all die Anwender? Gar nicht!

Ist das so? Warum sollten wir dann eine App schreiben oder uns Gedanken zu einem Splash-Screen machen wenn wir es gar nicht brauchen?
Ist der Verein nicht Anbieter von Telekommunikationsleistungen und bietet Zugang zum Internet! Wo der Knoten steht ist doch egal. Da ist nur ein „Aufsteller“, aber Anbieter vom Internet ist der Verein!

und zum Schluss:

Glaube ich allerdings auch. Die Apps müssen auch gewartet und erneuert werden. Wo bekommt der Anwender die her, usw.
Dann ists doch wieder komplizierter als eine Splashseite. (Ja, funktioniert nicht mit reinem WLAN-Radio-Gerät, blaaa)

Wir vielleicht nicht! Aber jedem „normalen“ User ist das sowas von numpe. Der weis nicht mal was das ist und machts ja sowieso. Bzw. sein Gerät erledigt das im Hintergrund.
Und für den User, oder gerade für diese, bieten wir ja freies WLAN/Internet an!

Ich sehe 2 Fragen:

  • Müssen wir/der Freifunk rechtlich bei diesem TMG Zeugs mitmachen? Wenn ja
  • Was ist die für den „normalen“ DAU die einfachste und am wenig aufwendigste Möglichkeit das Freifunknetz als Zugang zum Internet zu nutzen?

Setzt die Kundenbrille auf!

  • MAC ist nicht konstant (ab iOS 8 wird die um tracking zu vermeiden z.b. regelmässig geändert)

Wieso Text langweilen? Der Text wird nur einmal gezeigt. Und dann nie wieder.

Setzt die Kundenbrille ab. Technik.

Technik lässt sich lösen, so clever sind wir! :wink:

Jup, hier der Link zum 152ten Mal.

/edit: Link korrigiert :smiley:

Er wird auch beim 152ten Mal nicht besser/einschlägiger.

Er ist aus Perspektive des einzelnen Router-Aufstellenden geschrieben. Dem kann das vor allem aus technischen Gründen wumpe sein.

Außerdem geht er bei der Begründung, warum sich durch das Gesetz nichts ändert, fast nur noch auf technische Gründe ein, gar nicht auf den Wortlaut des Gesetzes.

Konkret bleibt völlig unbetrachtet, ob sich für den Verein als Betreiber etwas ändert. Bisher gehen wir davon aus, dass er als Dienste-Anbieter aus der Störerhaftung raus ist (diese seltsame RIPE-Mitgliedschaft halte ich da ja für so’nen seltsamen Jura-Cargo-Kult, Dienste-Anbieter wäre er meines Erachtens auch ohne, Urteil AG Charlottenburg war ja sogar einzelner Freifunker).

Das Gesetz knüpft jetzt Bedingungen daran. Dienste-Anbieter ist nicht mehr generell raus, sondern muss X und Y machen, damit er raus ist. Klar, dem einzelnen Aufstellenden kann es egal sein. Dem Verein auch?

Das beantwortet der Feuerhake-Text auch beim 153ten Posten nicht.

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Die Gesetzesvorlage ändert nur den Teil des Gesetzes, der für nicht-Provider gilt. Die Providerbefreiung ist an einer anderen Stelle geregelt und bleibt daher unverändert ohne Bedingungen bestehen.

Das ist doch Käse. Der Entwurf sagt wörtlich:
„(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, …
(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.“

Ist also eine Ergänzung (und eben auch Einschränkung) für genau den gleichen Kreis von „Anbietern“. Bisher: Unklar, ob WLAN unter Absatz 1 fällt. Nach der Änderung: Klar, dass es unter Absatz 3 fällt, aber nur unter den Einschränkungen der Absätze 4 (geschäftsmäßig, „Provider“) und 5 (sonstige, „Nicht-Provider“).

Absatz 4 müssten Freifunk-Vereine wohl mindestens implementieren, wenn sie weiter „Provider-Privileg“ spielen wollen.

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Moin,

Hier werden wieder Phantomthemen diskutiert. Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes.( Bearbeitungsstand: 15.06.2015 15:56 Uhr ) enthält die oben genannten Absätze nicht mehr. Die Trennung zwischen geschäftsmäßigen und sonstigen Anbietern wurde aufgehoben. Der neue § 8 TMG lautet:

§ 8 Durchleitung von Informationen

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
  3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
    Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
    (2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
    (4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
    1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
    2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

In dieser Fassung liegt das Gesetz der EU-Kommission zur Prüfung vor.

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Und was ändert der an folgendem?

Nichts?

Lieber HeptaSean,

der Absatz 4, auf den Du Dich ursprünglich bezogen hast, hätte von einem Freifunkverein - so wie sie zz. bestehen - gar nicht umgesetzt werden müssen, da die Vereine weder ihre Telemediendienste „geschäftsmäßig“ anbieten, noch als öffentliche Einrichtung agieren. Damals fielen die Freifunkvereine unter Absatz 5.

Den aktuellen Absatz 4 müssen die Vereine natürlich beachten. Hier ist aber entscheidend, daß nur „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen werden müssen. Da die Freifunkvereine mit ihren Telemediendiensten keine Einnahmen erwirtschaften, wird die Meßlatte für die Unzumutbarkeit sehr niedrig liegen. Die im Gesetz als Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen stehen in einem „insbesondere“-Satz und sind damit nur Beispiele. Es ist auch möglich, daß es gar keine zumutbare Maßnahme gibt.

Ich bin gerade unterwegs und kann deshalb jetzt nicht soviel schreiben. Ich werde heute Abend noch etwas dazu schreiben.

Hochachtungsvoll
Uwe Hohenstein

Update 1: Rechtschreibfehler: Zumutbarkeit → Unzumutbarkeit korrigiert.

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Sehr geehrter Herr Hohenstein.

Das ist Ihre Meinung.

Das eine andere. Quelle: Update: Bundesregierung will freie WLANs wirklich abschaffen – CR-online.de Blog

Danke!

Das ist jetzt aber ein wesentlich schmaleres Brett als das ursprüngliche: „Müssen wir unter Garantie(!1!elf!) gar nix machen!“

Den Einbau einer fertigen Splash-Lösung wie GitHub - nodogsplash/nodogsplash: Nodogsplash offers a simple way to provide restricted access to an Internet connection using a captive portal. Pull requests are welcome! würde ich kaum als „unzumutbar“ werten, auch nicht für Ehrenamtler. Das mögen wir technisch hässlich finden, aber das kann ja wohl kaum der Maßstab für rechtliche Unzumutbarkeit sein.

Hochachtungsvoll,
Dr. Benjamin Braatz

Sehr geehrter Herr Dr. Braatz,

Ich bitte um Verständnis dafür, daß ich bisher meine Ankündigung etwas zum TMG zu schreiben noch nicht wahr machen konnte und die Sache noch bis zum Wochenende verschieben muß. Ich bin arbeitsmäßig zz. stark beansprucht und finde abends nicht mehr die Ruhe dazu längere Texte zu schreiben.

Ich möchte jetzt nur kurz auf unsere Meinungsverschiedenheit zur „Geschäftsmäßigkeit“ von durch Freifunkvereine erbrachte Telemediendienste eingehen. Da Sie offensichtlich meine Auffassung nicht teilen, wäre es freundlich mir zu erklären, wo Sie den für die Geschäftsmäßigkeit der Diensterbringung notwendigen Geschäftsabschluß zwischen dem Anbieter und dem Nutzer sehen. Auch der von Ihnen in die Diskussion eingebrachte Begriff der „Nachhaltigkeit“, d.h. eine mindestens auf den Erhalt gerichtete wirtschaftliche Nutzung, impliziert einen Geschäftsabschluß. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Geschäftsabschluß gibt es nur bei Schwarzarbeit oder anderen illegalen Formen der Steuervermeidung.

Der verlinkte Artikel ist überwiegend inhaltlich veraltet, bezieht sich auf einen obsoleten Gesetzentwurf und ist deshalb im wesentlichen unbrauchbar. Das Beispiel der Wohngemeinschaft wird im aktuellen Entwurf des Gesetzes nicht mehr gebracht.

In der Tat könnte aber ein in einer Wohngemeinschaft betriebener WLAN-Telemediendienst ein geschäftsmäßig angebotener Dienst sein, wenn z.B. die Nutzung im Mietvertrag der Wohngemeinschaft geregelt ist. Dann besteht ein Vertrag über die Nutzung des Dienstes zwischen Nutzer und Anbieter und das ist ein Geschäftsabschluß, unabhängig, ob dafür gesondert der Mieter eine Gegenleistung erbringt oder nicht. Das hat nur alles nichts mit Freifunk zu tun.

Wo sehen Sie den Geschäftsabschluß im Freifunk?

Hochachtungsvoll
Uwe Hohenstein

Liebe Mitfreifunker,

seit dem 15.6.2015 gibt es einen neuen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes. Da immer noch hauptsächlich über den alten Entwurf gesprochen wird, möchte ich versuchen den neuen Entwurf etwas einzuordnen.

Der aktuelle Referentenentwurf unterscheidet sich deutlich von seinem Vorgänger. Neben einer ganzen Reihe von Änderungen, die erst einmal keinen direkten Bezug zum Freifunk haben, versucht der Entwurf auch wieder die sogenannte Störerhaftung für Telemedienanbieter neu zu regeln. Die Regelungen des ersten bekanntgewordenen Referentenentwurfs, der von allen Seiten nur Kritik auf sich gezogen hatte, finden sich im Wesentlichen nicht mehr im aktuellen Entwurf.

Der Entwurf verfolgt einen anderen Ansatz.

§ 8 Absatz 3 (neu) TMG:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Um zu verstehen, was der Gesetzentwurf hier regelt, muß man sich erst einmal darüber klar werden, was im Telemediengesetz eigentlich geregelt werden kann. Das Telemediengesetz beschränkt seinen Regelungsbereich bereits in § 1 TMG wie folgt:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
[…]

Damit ist die Anwendung irgendeiner Regelung des Telemediengesetzes auf einen Telekommunikationsdienst ausgeschlossen. An dieser Stelle sehe ich dann immer ein großes Fragezeichen in den Augen meiner Gesprächspartner und es kommt sehr schnell die Frage: „Wo ist denn da der Unterschied?“.

Der Begriff der Telekommunikation und seine Abgrenzung zum Medienrecht ist im deutschen Recht durch die Verfassungsrechtsprechung zu Artikel 87 f Grundgesetz geprägt worden. Die in Art. 87 f GG erfaßten Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienstleistungen der Telekommunikation, nicht aber Dienstleistungen durch/mittels Telekommunikation. Danach betrifft die Telekommunikation (früher: das Fernmeldewesen) allein den rein technischen Vorgang der körperlose Signalübermittlung. Das Telekommunikationsrecht ist rein technikbezogen.

Die Regelung der durch Telekommunikation übermittelten Inhalte ist hingegen Gegenstand des inhaltsbezogenen Telemedienrechts.

Der vorgesehene neue Absatz 3 des § 8 TMG stellt klar, das ein bestimmter Typ von Zugangsanbietern, eben jene die „Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“ ebenfalls als Telemedienanbieter zu betrachten sind. Eine auf den ersten Blick verzichtbare Klarstellung, sagt sie doch nur, daß ein Telemediendienstanbieter ein Telemediendienstanbieter ist. Macht man sich aber klar, was das Telemediengesetz eigentlich nur regelt, erkennt man die Bedeutung dieses Absatzes. Dieser Absatz bezieht sich auf Anbieter - auch auf Freifunkvereine -, die z.B. einen VPN-Dienst betreiben, aber eben nicht auf sonstige Personen, die ihren eigenen Internetanschluß über WLAN mit der Öffentlichkeit teilen. Das von Freifunkvereinen betriebene VPN ist ein Dienst mittels Telekommunikation und damit ein Telemediendienst. Da man „über“ ein drahtloses lokales Netzwerk den Dienst erreichen kann und somit ins Internet kommt, sind Freifunkvereine vom neuen Absatz 3 erfaßt. Das zumindest der Freifunkrouteraufsteller das VPN auch ohne Funknetz nutzen kann ist unerheblich, da Absatz 3 andere Zugangsmöglichkeiten nicht verbietet.

Nicht vom neuen Absatz 3 erfaßt sind sonstige Personen, die ihren Internetanschluß über WLAN öffentlich anderen Nutzern zur Verfügung stellen. Zumindest soweit sie keinen zusätzlichen Telemediendienst anbieten sind sie nur Mitwirkende am Telekommunikationsdienst ihres Telekommunikationsanbieters. Eine Haftungsfreistellung kann nicht wirksam werden, da das TMG gar keine Anwendung findet. Das reine Übermitteln von Signalen und die dabei betriebenen Telekommunikationsdienste werden durch das Telekommunikationsgesetz geregelt.

Fazit: Der neue Absatz 3 bezieht sich auf Anbieter von VPN-Diensten, die sich mit ihrer Dienstleistung an Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN-Internetzugänge richten. Freifunkvereine sind miterfaßt. Der neue Absatz 3 zementiert den Status quo, stellt aber sicher, daß Freifunkvereine als Anbieter von Telemediendiensten nach § 8 TMG anzusehen sind.

Der neue § 8 Absatz 4 schränkt die Möglichkeit der Rechtsverletzten gegen einen Anbieter Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durchzusetzen ein.

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

  1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
  2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Mit dem neuen § 8 Absatz 4 Satz 1 TMG versucht der Gesetzgeber offensichtlich Vorgaben des EuGH umzusetzen. Das Konzept der „zumutbaren Maßnahmen“ hatte der EuGH in der Rechtssache C‑314/12 eingeführt und bestimmt:

53 Zum anderen ermöglicht eine solche Anordnung es ihrem Adressaten, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweist, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Diese Befreiungsmöglichkeit hat aber ganz offensichtlich zur Folge, dass der Adressat dieser Anordnung nicht verpflichtet ist, untragbare Opfer zu erbringen, was u. a. im Hinblick darauf gerechtfertigt erscheint, dass nicht er es war, der die zum Erlass der Anordnung führende Verletzung des Grundrechts des geistigen Eigentums begangen hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH darf eine „zumutbare Maßnahme“ also kein untragbares Opfer für einen Diensteanbieter sein. Im weiteren führte der EuGH auch noch aus, wie weit zumutbare Maßnahmen in die Tätigkeit des Diensteanbieters eingreifen dürfen:

47 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ergangen ist, hauptsächlich erstens mit den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechten, die Teil des Rechts des geistigen Eigentums und damit durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützt sind, zweitens mit der unternehmerischen Freiheit, die Wirtschaftsteilnehmer wie die Anbieter von Internetzugangsdiensten nach Art. 16 der Charta genießen, und drittens mit der durch Art. 11 der Charta geschützten Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidiert.

48 Die unternehmerische Freiheit wird durch den Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beschränkt.

49 Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst nämlich u. a. das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können.

50 Eine Anordnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erlegt ihrem Adressaten aber einen Zwang auf, der die freie Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen einschränkt, da sie ihn verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die für ihn unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sind, beträchtliche Auswirkungen auf die Ausgestaltung seiner Tätigkeiten haben oder schwierige und komplexe technische Lösungen erfordern.

Der EuGH hatte in dieser Rechtssache über einen kommerziellen Anbieter von Internetzugängen zu urteilen. Die Meßlatte für ein zu tragendes Opfer muß bei altruistischen Unternehmen, die die Kosten für eine Maßnahme ja nicht an die Kunden weitergeben können, dem gegenüber noch deutlich niedriger liegen, da auch ihr Grundrecht auf Eigentum bei jeder Umsetzung einer Maßnahme verletzt wird. Ein Freifunkverein müßte seine finanzielle Substanz verbrauchen um das Recht, z.B. Urheberrecht, eines anderen durchzusetzen, ohne selbst Vorteile aus der Handlung des rechtsverletzenden Nutzers gezogen zu haben. Eine „zumutbare Maßnahme“, die von einem Freifunkverein verlangt werden kann, darf also fast nichts kosten, muß eine einfache und wenig komplexe technische Lösung sein und darf kaum Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Freifunk-VPNs haben. Es bleibt die Frage, was das für eine Maßnahme sein könnte? Möglicherweise ein „Du sollst nicht Rechte anderer verletzen“ Schriftzug irgendwo auf den Werbemitteln des Vereins. Möglicherweise muß man zu dem Schluß kommen, daß es gar keine zumutbare Maßnahme für einen Freifunkverein gibt. Rechtssicherheit schafft dieser Gesetzentwurf jedenfalls nicht.

In Satz 2 des neuen Absatz 4 wird ein Beispiel für eine Maßnahme gebracht, bei der eine Haftungsfreistellung gegeben sein soll. Neben diesem in einem „insbesondere“-Satz gebrachten Beispiel kann es unendlich viele andere Maßnahmen geben, die Satz 1 wirksam werden lassen. Es gibt keine Verpflichtung genau den Satz 2 umzusetzen.

[…] Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

  1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
  2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Generell habe ich an der Wirksamkeit dieses Satzes Zweifel, da der EuGH in der Rechtssache C‑314/12 geurteilt hat, daß Urheberrechtsinhaber immer URL-Sperren (oder ähnliche Maßnahmen) von einem Internetzugangsanbieter fordern dürfen. Natürlich gilt auch hier die Zumutbarkeitsregelung. Diesem Urteilsspruch lauft Satz 2 aber zuwider. Da das Thema Netzsperren ähnlich emotional aufgeladen ist, wie die sog. Störerhaftung und sich Zensursular daran schon die Finger verbrannt hatte, hofft der Gesetzgeber jetzt wohl, daß die EU-Kommission so etwas im Prüfverfahren fordern wird. Ein Lehrstück politischer Feigheit. Im übrigen sollen Richter diese Auslegung des EuGHs ja bereits jetzt beachten.

Dieser Referentenentwurf macht ratlos. Er gibt vor Rechtssicherheit hinsichtlich der sogenannten Störerhaftung schaffen zu wollen, bewirkt aber gar nichts. Wenigstens macht er die Sache nicht schlimmer. Bei diesem Gesetzgeber ist man ja schon mit sehr wenig zufrieden.

Für den Kampf gegen die sogenannte Störerhaftung sind wir mit diesem Gesetzentwurf wieder ganz am Anfang. Ich glaube allerdings auch nicht, daß das Telekommunikationsgesetz dafür überhaupt das richtige Gesetz ist. Wir müssen die EU-Urheberrechtsrichtlinie dahingehend ändern, daß Rechteinhaber pauschal von der Allgemeinheit entschädigt werden und dafür mögliche Verletzungen ihrer Rechte dulden müssen. Anders wird es wahrscheinlich nicht mehr gehen.

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100% agree

was bei Freifunk wieder ein Witz ist; denn welcher Zugriff wäre denn überhaupt unberechtigt, da FF ja für jeden offen ist? Im Moment fällt mir keiner ein.

Aber: die an anderer Stelle geführte Diskussion um Kontakt-Email-Angabe-Zwang könnte dann bei Durchsetzung der ideologischen Linie zu einem rechtlichen Bumerang werden, weil damit FF selbst definiert hätte, was unberechtigt wäre und damit sich selbst in eine Haftung begibt, die ohne einen solchen Zwang gar nicht bestünde.

Beim PPA geht es um eine Kontaktmöglichkeit zu bzw. E-Mail-Adresse von Knoten-Aufstellenden, nicht Client-Netz-Nutzenden. Völlig andere Baustelle.

2 „Gefällt mir“

dieselbe Baustelle, nur ein anderer Bauabschnitt. Verlagerung der rechtlichen Angreifbarkeit Schritt für Schritt vom Gateway in Richtung Node und weiter User und damit Aufweichen des aktuell bestehenden Schutzes.
Man muss immer die Seiteneffekte und Querfolgen mit bedenken, wenn man auf einen Ideologie-Zug aufspringt.