Vorratsdatenspeicherung im Kabinett beschlossen

Hallo zusammen!

Das Bundeskabinett hat heute die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung beschlossen und damit den Gesetzgebungsprozess auf den Weg geschickt.

Den Gesetzentwurf findet man beim Justizministerium.

Gespeichert werden sollen von Anbietern von Interntzugängen:

  • Zugewiesene IP-Adresse
  • Eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den der Zugang erfolgt
  • Eine zugewiesene Nutzerkennung
  • Datum und Uhrzeit zu Beginn und Ende der Internetnutzung.
  • Die zu Beginn der Internetnutzung benutzte Funkzelle
  • Geographische Daten und Hauptstrahlrichtung der Antennen der Funkzelle

So wie ich das sehe ist das einzige wirklich kritische diese Nutzerkennung, die man zuweisen soll, und das Antennenzeugs, über das man Buch führen müsste.

Ansonsten könnten sich zentral organisierte Communities mit der Speicherung der DHCP-Leases und ggf. noch der öffentlichen IP-Adresse über die der Knoten die VPN-Verbindung aufbaut, behelfen. Das wäre definitiv unschön, aber kein Ding wo man jetzt das ganze Modell an den Haken hängen muss.

Ich frage mich aber gerade ob die MAC-Adresse als „Nutzerkennung“ ausreichen würde :smiley:
Kann man da eventuell argumentieren, dass die sowas ähnliches wie eine IMEI ist, und genau so gut geändert werden kann? Anscheinend reicht denen nämlich die IMEI im Mobilfunkbereich zur Identifikation eines Nutzers (auch nach Wechsel der SIM-Karte)

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Wenn ich keine zuweise muss ich auch keine speichern?!!

Ich muss den genauen Wortlaut noch mal lesen…
… sieht so aus als ob das Anwälte und Gerichte klären müssten. So eindeutig gehts mal wieder nicht aus dem Gesetzenwurf hervor, finde ich.

Kritischer sehe ich eher die Geoposition. Heißt, dass alle Router wirklich eine exakte Postiion melden, die dann auch stimmen muss. Oder?!

Sind wir „mobile Nutzung“? Das klingt irgendwie nach LTE und Co. „Funkzelle“ und „Hauptstrahlrichtung der [… A]ntennen“ ist ja nicht gerade übliche Nomenklatur für WLAN (auch wenn es bei Freifunk und Nanostations und Co. durchaus halbwegs Sinn ergibt :wink: ).

Müssen sich wohl Anwälte und BNetzA mit rumschlagen.

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Am Rande: Offene Netze meldet begründete Zweifel an, ob das ganze überhaupt für WLANs gilt:

Dann blieben möglicherweise noch die Vereine bei VPN-Freifunk. Ob die Ortsdaten speichern müssen, wenn man argumentiert, dass sie nicht WLAN bzw. mobile Nutzung, sondern eben VPN und Routing anbieten?

Soweit ich das sehe geht es ja hier um „Internet“-Datenverkehr. Nicht „Intranet“-Datenverkehr.

Die Telekom installiert ja auch nicht auf den Speedports eine MAC-Adressen-Überwachung.

Also effektiv wäre für Vereine eigentlich nur aufzeichenbar, von welchem Quellport und welcher Internet-Adresse des Vereins welche externen Internet-Adressen und Ports wie lange Verbindungen aufgebaut hatten.

Bei den Sachen wie „Eine zugewiesene Nutzerkennung“ geht es meines Erachtens um die bei Carrier-NAT zugewiesenen externen Ports für den Anschluss.

LG Ruben

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Ja, das ist momentan im Internet die am meisten verbreitete Auffassung.

Hallo liebe Mitfreifunker!

Man kann aus vielen Gründen gegen die neue Vorratsdatenspeicherung sein, aber der Freifunker in mir sitzt gerade mit einer Tüte Popcorn entspannt zurückgelehnt da und schaut breit grinsend zu, wie die Bundesregierung die neue VDS in den Teich setzt.

Der Freifunk ist zz. komplett raus aus der Vorratsdatenspeicherung.

Er ist sogar aus mehreren Gründen raus. Jeder der sich mit Datenschutz- und Telekommunikationsrecht auskennt, sollte das sofort sehen. Wenn die Bundesregierung tatsächlich vor hatte vom Freifunk eine Vorratsdatenspeicherung zu verlangen - das Austauschen des Begriffs „Anbieter“ aus der alten VDS gegen „Erbringer“ bei der neuen VDS könnte darauf hinweisen - dann hat sie es wirklich dumm angestellt. Ich werde jetzt nicht verraten, was es genau ist, weil ich nicht möchte, daß die Bundesregierung noch nachbessert. Falls die neue VDS Gesetz wird, werde ich es erklären. Ich weiß, so eine Aussage ist unbefriedigend, aber es ist taktisch klüger so.

Bis dahin noch eine Anmerkung zu einer Diskussion, die hier und bei Netzpolitik.org komplett in die falsche Richtung läuft. Der geplante neue § 113b Abs. 3 enthält eine Formulierung, die falsch interpretiert wird.

„[…]
(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
[…]
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
[…]“

Der Begriff „Benutzerkennung“ macht offensichtlich Probleme. Es gibt im Telekommunikationsgesetz immer wieder mal Fachbegriffe aus der Telekommunikation, die nirgends definiert sind und dann auch nur einmal im Gesetz vorkommen. „Teilnehmernetzbetreiber“ in § 108 TKG ist so ein Begriff, der im Gesetz nur einmal auftaucht. Trotzdem weiß in der Telekommunikationsbranche und bei der BNetzA jeder sofort was gemeint ist. Fachterminologie eben. Genauso ist das auch mit dem Begriff „Benutzerkennung“. Den wird es im TKG zukünftig dann auch nur einmal geben. Außerhalb des GesetzesLink zum aktuellen Gesetzentwurf wird er aber sehr viel häufiger benutzt (z.B. hier Seite 4 oben Link zu BNetzA). Allgemein wird darunter ein Zugangs- oder anderes Identifikationsdatum verstanden und niemals Telekommunikationsverkehrsdaten. Es ist völlig abwegig darunter einen TCP-Port oder eine MAC-Adresse zu verstehen. Es ist eine Kennung die dem Benutzer i.d.R. vom Telekommunikationsdiensteanbieter zugewiesen wurde. Der Vorgang der Zuweisung ist entscheidend! Eine Benutzerkennung identifiziert i.d.R. den Vertragspartner des Anbieters als Person und nicht irgendwelche Technik. So etwas kann eine Kundennummer, ein besonderer Anmeldename oder -kode etc. sein, der vor Inanspruchnahme des Dienstes eingegeben werden muß.

Soweit mir bekannt, gibt es so etwas im Freifunk nirgends.

Hochachtungsvoll
Uwe Hohenstein

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Auf Wunsch von @yayachiken geht es hier im anderen Thema weiter. Ich hänge das Thema dort nicht an, weil die Forensoftware die Themen dann so komisch mischt.