Auswirkungen von Bundesgesetzen auf Freifunk

Warum regt sich eigentlich keiner über das „Gesetz für den digitalen
Wandel durch freie Netzwerke“ (so wurde das Ding doch genannt ???) auf ?

Ist es nicht so, dass der Gesetzesentwurf nun von der Bundesregierung durchgewunken wurde - und damit demnächst vom Bundestag verabschiedet wird ?

Ist es nicht so, dass wir Freifunk dann zu machen können weil wir die geforderte Grundverschlüsselung und den Hinweis dass der Nutzer nichts böses machen darf nicht leisten können ?

Ich habe den Formular-Generator mit diesem Inhalt gefunden. Aber sonst ist sind keine Panik oder auch nur Beiträge zu finden.

Habe ich was falsch verstanden ? Oder besteht die Hoffnung dass wir Freifunk nach aktuellem Stiefel weiter machen können - wenn das Gesetz da ist ? Liege ich daneben ?

Liebe Grüße
Christian

Kannst du mal ein paar Links geben, was du meinst? Ich kann mir spontan nicht vorstellen, dass ein Gesetzesvorhaben übersehen wurde. Suchfunktion benutzt?

Verschlüsselung wird nicht gefordert, und natürlich können wir so ein Schwachsinns ich-werde-diese-Bank-nicht-überfallen-Müllportal schalten, wir wollen bisher nicht.

Einfach Mal abwarten, wird sich schon eine einfache Möglichkeit finden.

Grüße
Matthias

Ich werde mich bemühen, keinen Pratchett zu bemühen, entsprechend ernsthaft geantwortet:
Warum sich kaum jemand (ausser ein paar PR-SpezialistInnen aus Berlin) darüber aufregt?

Weil die anderen die Vorzeichen richtig deuten:
Dieses Gesetz wird -wie die aktuell beschlossene VDS- Freifunk weiteren Zulauf bescheren und den Freifunk so voranbringen wie die aktuelle Geflüchteten-Lage.

Du kannst die Situation vergleichen mit dem Effekt, dass die Bündnis90/dieGrünen stets dann den größten Zuspruch erfahren, wenn eine Regierung etwas „pro Atomkraft“ beschließt.
Klingt lächerlich, ist aber leider so.

P.S: Ich habe mir erlaubt, den Clickbait-Betreff entschärfen.

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Im Nordwesten speziell in Friesland und Wilhelmshaven ist es grade genau so.
Wir haben extrem Zuwachs, also weiter machen wie bisher :wink:

Ich gehe davon aus, dass viele Internetnutzende zukünftig Freifunk auch für ihren „privaten Surfbedarf daheim“ nutzen werden.
Einfach weil sie -aus welchen Gründen auch immer- kein Interesse daran haben, dass die Zeitmuster, wann sie auf welche (Web-)Server zugegriffen haben in ihnen mehr oder minder direkt persönlich zuzuordnenden Logfiles landen.
(Ja, Google, Facebook und Amazon loggen auch, ist bekannt. Hat trotzdem eine andere Qualität, zumal ein „OptOut“ nicht mehr mit einfachen Mitteln möglich ist.)

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Das ist ja alles richtig und schön, geht aber am Thema vorbei. Und nützt auch nichts wenn wir den Laden ohnehin zu machen müssen.

Nach meinem Verständnis regelt das Gesetz im Grunde die Störerhaftung neu. Drei Dinge sind aus unserer Sicht giftig:

  • Der Nutzer muss darauf hingewiesen werden sich an das Gesetz zu halten. Lösung wäre dem Nutzer seine erste aufgerufene Webseite vorzuenthalten und anstelle dessen anzuzeigen „Du darfst nichts böses machen sonst pfui“. Diese Splash-Screen genannte Technik müsste von uns erst implementiert werden - was technisch keineswegs so banal ist wie es klingt. Was ist, wenn der Nutzer nur WhatsApp- oder Facebook-Daten fließen lässt - und keine Webseite aufruft ? Dann wird der Splash-Screen nicht angezeigt - und die Nutzung bleibt im haftungsrelevanten Bereich.

  • Es ist sicherzustellen, dass eine angemessene Sicherung der Verbindung gegeben ist. Das bedeutet nach meiner Lesart: die WLAN-Verbindung muss verschlüsselt sein.

Das geht nur, wenn wir jedem einzelnen Nutzer ein eigenes, geheimes WLAN-Passwort zuweisen. Das man jeden Nutzer dazu erst registrieren müsste ist für sich betrachtet ein fast unmöglicher Kraftakt. Über den wir aber nicht weiter nachdenken müssen weil: die gesamte Infrastruktur von uns ist in keinster Weise in der Lage das zu realisieren.

  • Nach meinem Verständnis liegt das Problem im Kern nicht beim Verein. Viel schlimmer. Jeder kleine, einzelne Aufsteller eines Freifunk-Routers rutscht in die Haftung rein - aus welcher wir ihn ja zuvor befreit haben.

Mein persönliches Fazit: wenn das so kommt ist Freifunk tot. Ich muss zu jedem einzelnen Router-Aufsteller hin gehen und ihn auffordern seinen Router aus zu schalten. Weil diese Menschen auf mein Wort vertraut haben - ich kann sie nicht in ein Messer hinein laufen lassen.

Nochmal die Frage: warum regt sich hier keiner auf ? Stimmt was nicht ?

Gefunden habe ich nur die „Briefkampagne zur Neuregelung der Störerhaltung

Liebe Grüße
Christian

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Doch, ganz gewaltig wird sich sogar aufgeregt:

Hast wohl einfach was nicht mitbekommen, das war definitiv bereits in allen möglichen Freifunkkanälen und der Presse.

Im Forum hier gibts auch schon rechtliche Bewertungen, u.a. von Leuten die wohl nen Rechtshintergrund haben. Einfach mal suchen. Am Ende ist es doof, aber kein Genickbruch.

(Was natürlich nicht heißt, dass wir nach Möglichkeit versuchen sollen den Müll zu verhindern.)

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Besonders schön finde ich die Forderung, man müsse das Netz gegen die Benutzung durch Unberechtigte sichern.

“Erste Voraussetzung für eine Befreiung von der Störerhaftung ist, dass der WLANBetreiber sein Netzwerk in angemessener Form technisch gegen den Zugriff durch Unberechtigte sichert.“
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aenderung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Ich tue das bereits, indem ich jeden für berechtigt erkläre, das WLAN zu nutzen, der dazu technisch in der Lage ist.
Damit kann kein Unberechtigter das Netz nutzen.

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Das schlimmste was und von Seiten TMG Novellierung blüht, ist ein splash mit einmaliger TOS abhakung. Das haben wir bereits getestet in der schublade liegen und ist übrigens auch äusserst trivial in Gluon Netze zu implementieren (da alles per Gateway geregelt werden kann). Eine stunde Aufwand, maximal. Wenn es denn sein muss.

Dennoch haben wir uns eingesetzt und einige Änderungen zugunsten freien Funknetzen gefordert:

https://regensburg.freifunk.net/news/article/freifunk-regensburg-und-der-ffn-zu-besuch-in-berlin/

Was daraus wird, bleibt abzuwarten.

Die andere Baustelle ist die VDS. Hier ist aktuell offen, wie uns die BNetzA mit Ihrer technischen Ausgestaltung des Gesetzes bewertet. Ich denke aber, daß Freifunk Vereine weiterhin unter die marginalisierungsgrenze von 10k Usern fallen. Behelfsweise, daß gem TKG kein Vertrag über die erbringung von TK Dienstleistungen geschlossen wird, und Freifunk Vereine somit nicht als TK Erbringer zu werten ist. Das bleibt jedoch abzuwarten.

Also, keep calm and funk frei :slight_smile:

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Müssen wir nicht.
Da bist Du schlicht der Propaganda einiger TrommlerInnen aus Berlin auf den Leim gegangen.

Es gibt genügend Schlupflöcher, sowohl für VDS wie auch für die „Wifi-Novelle“. Und selbst wenn die noch per Amtsblattverfügung und höherinstanzlichen Urteilen gestopft werden sollten: Es gibt mehr als nur ein paar Optionen, die Freifunk dann hat.
Nur wird die hier niemand ausbreiten solange es nicht notwendig ist.

Ich bitte Dich daher wirklich, Panikmache zu unterlassen.

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Hier noch eine Äußerung der Bundesregierung zu Freifunk.

4. AbgeordneterGustav Herzog(SPD) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung überdie Verbreitung von „freien Funknetzen“ (wie zum Beispiel denen von Freifunk e.V. oder an-dere lokale Communities) und den damit verbun-denen Nutzen dieser nicht-kommerziellen WLAN-Hotspots? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries vom 1. Oktober 2015 Der Bundesregierung ist bekannt, dass es in Deutschland private Initia-tiven gibt, die es Nutzern über die Bereitstellung von WLAN-Routern ermöglichen, das Internet zu nutzen (z. B. die sog. „Freifunker“). Ziele der Freifunk-Initiative sind nach eigenen Angaben u. a. ein nutzergene-riertes flächendeckendes Netz, ein möglichst dezentraler Aufbau, Ano-nymität und Überwachungsfreiheit Die Freifunker treten aktiv für ein offenes Internet und eine Abschaffung der Störerhaftung ein. 
  1. AbgeordneterGustav Herzog(SPD) Welche Bedeutung misst die Bundesregierungdiesen „Freifunk“-Netzen bei, und welche Artvon Unterstützung beabsichtigt sie solchen freienNetzen gegenüber? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries vom 1. Oktober 2015 Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu fördern, indem sie für WLAN-Betrei-ber Rechtssicherheit schafft durch eine Klarstellung der Haftungsrege-lungen im Telemediengesetz (TMG). Sie setzt damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um.
  1. AbgeordneterGustav Herzog(SPD) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass „Frei-funk“-Netze, gemäß des vom Bundeskabinett be-schlossenen Referentenentwurfs zur Änderungdes Telemediengesetzes (2. TMGÄndG), unterdie Kategorie geschäftsmäßiger Anbieter fallen,und wenn nicht, welche Voraussetzungen müss-ten die „Freifunk“-Anbieter dafür schaffen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Brigitte Zypries vom 1. Oktober 2015 Das Bundeskabinett hat am 16. September 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemedi-engesetzes beschlossen. Dieser unterscheidet nicht zwischen öffentli-chen Einrichtungen, geschäftsmäßigen oder privaten Anbietern, sondern behandelt alle WLAN-Betreiber gleich. Sie alle haften dann nicht als Störer wenn sie angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zu-griff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen haben und Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewähren, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Die Splash Page öffnen automatisch. Bei Ubiquiti ist der Fehler jetzt auch behoben und gefixt. Es gab nur mit Leerzeichen ein Problem in der SSID. Eigentlich ist alles sehr leicht anzuwenden, wenn man sich dafür ein Tag Zeit nimmt :wink:

Zum Thema VDS, gut generell bin ich dagegen, aber was ist wenn jemand über das Freifunk Netzwerk Energiesysteme angreift, dann bleibt uns als Fluchtland wenn es schlecht läuft fast nur Syrien. Ein wenig Kontrolle ist zum Schutz der Leute.

Der Gesetzesentwurf verlangt aber auch, dass, um von der Haftung befreit zu werden, jeder Nutzer des Netzes zuvor erklärt haben muss, dass er keine Rechtsverletzungen begehen wird. Hieraus ergibt sich schon eine Unterteilung in berechtigte und unberechtigte Nutzer. Wenn ich von der Haftung befreit werden will, muss ich jeden Nutzer, der die Erklärung (noch) nicht abgegeben hat, als unberechtigten Nutzer ansehen und vom Netz aussperren. In einem offenen, kostenlosen Netz wie Freifunk wird jeder Nutzer, der die Erklärung abgegeben hat, zu einem berechtigten Nutzer, in einem kommerziellen Hotspot-Netz, das Zugang gegen Bezahlung anbietet, wird jeder zum berechtigten Nutzer, der die Erklärung abgegeben hat und für den Zugang bezahlt hat.

Sehe ich nicht so, denn es gibt zwei Bedingungen

  1. Schutz gegen unberechtigten Zugriff.
  2. Versicherung des potenziellen Nutzers, nichts böses zu tun.

Zweiteres müssten wir umsetzen, ersteres ist schwer, bei einem Netz, das grundsätzlich jedem offen steht, denn da ist jeder berechtigt. Konnte sich der Gesetzgeber wohl nicht vorstellen.
Um also auf diese Erklärung zu stoßen, muss ich bereits berechtigt sein, sonst könnte ich die Borschaltseite gar nicht sehen.

@HuSta: Die beiden Kriterien sind ODER verknüft. ENTWEDER verschlüsseln ODER splashpage.

Watt?

Die sind nach meinem Verständnis UND verknüpft, denn der Text geht weiter:
“Dem Diensteanbieter ist es außerdem zuzumuten sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, hierüber keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen.“

Ich denke, es ist hilfreich, hier zunächst einmal den konkreten Text des Gesetzesentwurfs aufzuführen ([Stand 17. Sep. 2015][1]). §8 TMG soll dabei um folgendes ergänzt werden:

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

  1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
  2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Absatz 4 Nr.1 fordert zunächst mal, dass das WLAN Netz vor unberechtigten Zugriff geschützt ist, ohne genau zu definieren, wie dieser unberechtigte Zugriff aussieht. Als Maßnahme wird hier die Verschlüsselung vorgeschlagen, aber „vergleichbare Maßnahmen“ sind auch ausreichend. Was ein unberechtigter Zugriff ist, ist hier nicht definiert, dies zu definieren ist dem Betreiber des Netzes überlassen, den er bestimmt letzten Endes, wem er unter welchen Bedingungen die Verwendung des Netzes erlaubt. Natürlich kann man nun auch die Meinung vertreten, dass es im Freifunk kein unberechtigten Zugriff gibt. Wenn jeder darauf zugreifen darf, ist die einzige angemessene Maßnahme, keine Maßnahmen umzusetzen, die den Zugriff beschränken, da jede Beschränkung unnötig (es gibt ja keine unberechtigten) und somit nicht mehr angemessen wäre.

Würde man dies so umsetzen, käme man aber mit Absatz 4 Nr.2 in Konflikt. Dieser fordert explizit, das nur Nutzern Zugang zum Internet gewährt werden darf, die eine Erklärung abgegeben haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Somit definiert der Gesetzestext für den Zugang zum Internet berechtigte Nutzer (die die Erklärung abgegeben haben), und unberechtigte Nutzer (die keine Erklärung abgegeben haben).

Technisch gesehen ist der Zugriff auf das „drahtlose lokale Funknetz“ und der Zugang zum Internet zwei unterschiedliche Dinge. Ich kann Zugriff zum Funknetz haben, ohne auf das Internet über das Funknetz zugreifen zu können. Hier kommt es darauf an, wie man den „unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz“ definiert. Denn auch jede Sicherheitsmaßnahme erfordert bereits Zugriff auf das Funknetz, selbst bei Autorisierungssystemen wie z.B. WPA2 benötige ich bereits Zugriff auf das lokale Funknetz, denn ich muss auf die Autorisierungsfunktionen des Funknetzes zugreifen und mit diesen kommunizieren.

Was ich damit veranschaulichen möchte ist, dass es viele unterschiedliche Möglichkeiten gibt, „unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz“ zu definieren. Eine Art des Zugriffs zum Netz definiert der Gesetzesentwurf jedoch eindeutig als unberechtigt, nämlich der Zugang zum Internet über den Zugriff auf das Funknetz ohne vorher eine Erklärung abgegeben zu haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Eben dieser Zugriff muss durch angemessene Maßnahmen unterbunden werden.
[1]: Novelle des Telemediengesetzes beschlossen: Dunkle Zukunft für öffentliche WLANs – netzpolitik.org

@Tobias: Dem kann ich zustimmen. :grinning:
Wir müssen den Zgriff aufs Internet von dem aufs WLAN trennen.

Lieber Tobias,

danke für Deine Erläuterungen. Der zitierte Gesetzentwurf, offensichtlich von Netzpolitik.org übernommen, ist aber veraltet. Der letzte bekanntgewordene Gesetzentwurf, und der, der der EU-Kommission vorgelegen hat, ist der vom 16.9.2015.

Der Text des §8 TMG hat sich darin, gegenüber dem von Dir zitierten Referentenentwurf, geändert.

[…]
3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

  1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
  2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.“

[…]

Kleine aber feine Unterschiede. Im übrigen muß eine Maßnahme zumutbar sein, d.h. sie darf nicht unangemessen in die Grundrechte des Verpflichteten eingreifen. Wenn ich Geld für eine Maßnahme ausgeben muß, ohne selbst Einnahmen durch den Telemediendienst zu generieren, dann ist das ein Eingriff in mein Grundrecht auf Eigentum, da ich meine Substanz verbrauchen muß, um das Recht eines anderen zu schützen. Bei einem altruistisch erbrachten Dienst dürfte jede zu treffende Maßnahme unzumutbar sein.

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