Störerhaftung revival

Ahoi,

wenn ich den Artikel http://www.spiegel.de/netzwelt/web/filesharing-urteil-des-eugh-zugang-der-familie-befreit-nicht-von-haftung-a-1233897.html richtig interpretiere sind wir immernoch nicht endgültig im grünen Bereich angekommen… oder?

Grüße

Das würde ich nicht so sagen und auch nicht auf Freifunk übertragen. Die Ausgangslage ist eine andere, der Internetanschluss wurde laut der Aussage gesichert und nicht anderen zur Verfügung gestellt. Und genau dadurch könnte der Kreis der Personen, die die Urheberrechtsverletzung begangen haben eigentlich weiter eingeschränkt werden. Das darf er aber nicht, da es sich um die Familie handelt.

Hier gibt es einen Konflikt zwischen dem Schutz der Familie und dem Urheberrecht. Die Störerhafter-Frage ist für Freifunk eher insofern relevant, ob man den Anschlussinhaber für Rechtsverstöße haftbar machen kann, wenn er wirklich keine Angaben über den tatsächlichen Täter machen kann, das ist hier nicht der Fall.

Ich fände es persönlich auch einseitig, wenn das Gericht anders entschieden hätte. Als „grünen Bereich“ würde ich das ebenso wenig bezeichnen. Es mag ja „Künstler“ geben, die ein Download oder sogar die Weiterverbreitung sicher nicht das Dach über dem Kopf kostet, inklusive Abmahnindustrie dahinter - es gibt aber auch genug, die eben weniger populär sind und die eine illegale Weiterverbreitung ihrer Werke doch härter trifft. Eine illegale Weiterverbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken bleibt ein Verstoß gegen das Recht anderer.

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Auf wen bezieht sich Dein „wir“.
Und was verstehst Du hinter dem Begriff „grüner Bereich“.
Will sagen: Deine Aussage ist so schwammig, dass man sie kaum ernsthaft diskutieren kann, ohne Gefahr zu laufen, dass Du Dich missverstanden betrachten kannst.

Zumindest bei Ausleitung des Internettraffics über den Freifunk Rheinland gibt es keine Änderung. Der Rechtsverstoßbegeher/ MP3-Uploader ist nicht ermittelbar. Der Knotenaufsteller ist keinem Verstoß zuzuordnen, fertig.

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Störerhaftung revival

Der Titel ist völlig fürn Ar****
Die Störerhaftung gibts nicht mehr.
Schön wärs, denn die hatte im Vergleich zur jetzigen Gesetzeslage nur Vorteile.
Nun ist man direkt Täter und nicht mehr Störer …

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Ich waerme den Thread nochmal auf.

Eltern haften hier dann doch fuer Ihre Kinder und wenn ich den Freifunktraffic privat direkt aus-/einleiten wuerde, kaeme frueher oder spaeter eine Abmahung ins Haus, die ich nur abgewiesen bekaeme, wenn ich beweisen wuerde, dass ich einen offenen Hotspot habe.
Wie beweist man das?
Ich glaube nicht, dass die Eltern mit dieser Begruendung einfach durchgekommen waeren.

Hier wird das auch eher kritisch gesehen:
https://www.abmahnungs-abwehr.de/stoererhaftung-bei-privaten-wlan-hotspots/

Da sind wir nach meinem Gefühl im Bereich der sog. „Abmahnindustrie“.
Die besteht nämlich entgegen landläufiger Betrachtung nicht nur aus den Abmahnkanzleien, die für die Rechteverwertenden tätig werden; Es gibt auch die vielen Kanzleien, die sich auf die Verteidigung der betroffenen Broadband-KundInnen spezialisiert haben (hatten): Denen sind auch Umsätze weggebrochen, denn auch für die war es „einfach verdientes Geld durch das Anwenden immer der gleichen Standardschreiben“. War ja keine Raketenwissenschaft, wenn man ein paar Grundsätze beachtet hat und für eine Kanzlei mit hohem Automatisierungsgrad durchaus ebenfalls ein profitabel gestaltbares Geschäft. (hier könnte jetzt eine KI-Diskussion eingebaut werden.)

Will sagen: Es gibt da nach wie vor Rückzugsgefechte auf beiden Seiten und evtl. auch noch hier und da ein paar überraschende Wendungen. Generell ist es aber hoffentlich Geschichte.

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Aktuelles Urteil zum Thema Störerhaftung:

Wie inzwischen viele tausende Freiwillige hat ein Kölner in seinem Haus einen Freifunk-Knoten eingerichtet. Anschlussinhaberin und damit Vertragspartnerin des Providers ist seine Mutter, die jedoch selber den Internetzugang – schon in Ermangelung eines eigenen Computers – nicht benutzt. Darüber hinaus ist ihr die Nutzung eines Rechners, geschweige denn der Betrieb von Software zur Teilnahme an Peer-To-Peer-Netzwerken, komplett fremd. Nach Ansicht der Warner Bros. Entertainment GmbH soll sie trotzdem Täterin in einem Fall „illegalen Filesharings“ gewesen sein. Dieser Ansicht trat das Amtsgericht Köln am 08.06.2020 (148 C 400/19) bei und verurteilte sie zur Zahlung eines Schadensersatzes i. H. v. 2000,- €.

Da fällt einem wenig zu ein…

Ich muss gestehen, ich bin zu faul mir den ganzen Text durchzulesen aber das wirkt auf mich doch schon wieder wie Instrumentalisierung.

Freifunk in der am meisten genutzten Form, nutzt vpn Verbindungen zu zentralen Servern und die Anschlussinhaber der Freifunk Knoten sind nicht identifizierbar.

Wie kann man da an die Ip es Aufstellers kommen?

Der Beigeschmack hier ist st eindeutig, „Ich habe torrentet und versuche mich jetzt mit Freifunk aus der Affäre zu ziehen“.

Naja, komplexe Sache. Daher muss man leider schon bis zu Ende lesen. :wink:

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Wie genau da »Freifunk« ins Spiel kommt, wird aus dem Text bei Golem nicht klar. Klingt nach Gäste-WLAN »Freifunk« … Problem ist Richterrecht:

„Dabei verkennt der Richter am Amtsgericht Köln, Köster-Eiserfunke, nicht einmal, dass die Mutter Diensteanbieterin ist. Er wendet jedoch die gesetzlich bestimmte Haftungs­pri­vile­gierung zu ihren Gunsten nicht an, sondern verweist wieder auf die sekundäre Darlegungslast“, erklärte die Anwältin.

Ist bekannt wo die Dame, bzw. Ihr Enkel (=Freifunk-Einrichter) wirklich wohnt?

Ich möchte auf folgenden Link hinweisen (Dies). Wäre Ihr FF Node betroffen, würde der FF Node ungetunnelt laufen und wäre damit natürlich „abgreifbar“. An der Stelle wird wieder sehr deutliche wie wichtig VPN mittlerweile ist.

Die Anwältin sagt, kein VPN war Absicht und sollte so, weil freies Netz …

baka sagt:
Juni 12, 2020 um 14:37 Uhr

Geht bei Freifunk der Traffic nicht über zentrale Knoten der Vereine?

Beata Hubrig sagt:
Juni 12, 2020 um 20:42 Uhr

Nur wenn man dies möchte und einstellt. Viele Freifunker tunneln nicht. Sie wollen ein freies Netz.

Hat einer mal drauf geachtet von wann das Urteil ist? Wieso kommt das jetzt (erst) in der Presse hoch? Nicht rechtskräftig! Bitte genau lesen Siehe Details sind halt mühselig aber wichtig.

ergänzend kommt für mich hinzu, dass hier ein offensichtlich junger Jurist (man beachte den Titel und zeitlichen Zusammenhang) sich evtl. noch seine Sporen verdienen will oder noch ein wenig Übung braucht :wink: bzw. eine ruhigere begleitende Hand benötigt.

»Dieser Ansicht trat das Amtsgericht Köln am 08.06.2020 (148 C 400/19)« — wenn mich mehrere Systeme nicht belügen, ist das keine Woche her?

Da zu frisch; aber: »Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die beklagte Partei kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grundlage dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die klagende Partei zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.«

Vorschlag: Artikel lesen vorm Schreiben einer Antwort.

  1. Ja natürlich wird hier Freifunk instrumentalisiert, was aber auch OK sein kann
  2. es ist ein Beweis, dass die Störerhaftung in der Konsequenz nicht abgeschafft ist, selbst „wenn man damit offenes Wlan veranstaltet“.
  3. es ist die Bestätigung, dass eine Ausleitung über VPN/Freifunk-AS nicht überflüssig ist (was es aus anderen Gründen auch meines Erachtens nicht ist, was aber hier nicht zur Debatte steht)
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Die „Kriegskassen“ sind doch beim Freifunk-„Dachverband“ angeblich gut gefüllt, also los jetzt, jetzt haben wir ja den gewollten Präzedenzfall. :face_with_monocle:
Bis dahin Tunneln wir bei uns in DD.

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Das Urteil ist neu.
Der Fall selbst und damit das anzuwendende Recht ist aber schon ziemlich betagt.
Es ist die Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Tat relevant.