Meine Sicht (IANAL)
„Providerstatus“ ist ein Begriff den es rechtlich nicht wirklich gibt und der zur Erklärung der Sachlage gegenüber der Öffentlichkeit / Verwaltungen verwendet wurde. Nun hängen sich Leute daran auf wie denn nun ein Provider definiert ist was (siehe erster Satz) an sich ein sinnloses Unterfangen ist.
Störerhaltung ist da ebenso verwirrter Begriff da dies etwas ist das Gerichte lange Zeit als gesprochenes Recht (abgeleitet von anderen Normen) in die Welt gesetzt haben.
Viel von dem was man glaube ich zur Nicht-Störerhaftung wissen muss steht im Telemediengesetz:
§2.1 Im Sinne dieses Gesetzes ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt
§8.1 Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich […]
§8.1 ist auch was gemeinhin „Providerprivileg“ heisst. Provider ist der oben beschriebene Dienstanbieter. Hint: Dienst ist Zugang Internet.
Das hängt an keinen weiteren technischen oder formalen Forderungen, RIPE oder sonstwas. Ziel der „Operation Störerhaltung“ ist es dies auch für private Freifunker mal durchzusetzen. Siehe http://freifunkstattangst.de
Wir hier in Münster antworten auf die Frage „Wer ist der Provider?“ immer mit „wir“ (die Warpzone e.V. als Körperschaft). FF Rheinland ist unser Registrar und wir peeren auch mit denen.
So weit, so trivial.
Aber TMG regelt alles was nicht TKG reguliert ist. TKG (§3.24) reguliert „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen
In Bezug auf Freifunk hat die BNetzA dies so wie es verstehe an einigen Stellen verneint (zumindest für Knotenbetreiber, „Mitwirkung“ vs „Erbringung“)
TKG kennt kein Haftungsprivileg - soweit ich das verstehe
Die Abgrenzung TMG/TKG ist notorisch diffizil (für mich).
Hier ein Paper ( https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/Speicherrechte_nach_TMG_und_TKG.pdf ) was dies anschaulich für Access Provider (da ist es wieder) so beschreibt:
Sind die Infrastruktur, das Leitungsnetz oder andere technische Belange betroffen, gilt das TKG. Stehen hingegen die übertragenen Inhalte im Vordergrund und nicht der reine Übertragungsvorgang, ist das TMG anwendbar.
Neverthelesse du fragtest ja nach Störerhaltung. There you have it.
Hier eine Paper von Reto (AL) dazu das die Störerhaltung mal durchkaut Mantz, Reto, Die Haftung des Betreibers eines WLAN-Zugangs für die Handlungen seiner Nutzer - JurPC-Web-Dok. 0095/2010
Dinge zum Weiterlesen:
http://www.offenenetze.de