Neuregelung Telemediengesetz §8 und die potentiellen Folgen für Freifunk mit VPN Umleitung

Es sieht übel aus für Freifunk, wenn das Telemediengesetz in dieser Form aktualisiert wird.

Weil man sein Netz für Freifunk i.d.R. langfristig freigibt, gilt das bereits als geschäftlicher Betrieb:

Ob ein Freifunkverein privater oder geschäftsmäßiger WLAN-Anbieter ist, kommt auf den Einzelfall an. Über die Art der Betätigung könnte u. a. die Satzung Aufschluss geben und, ob der Betreiber für Gäste einen eigenen Zugang eingerichtet hat. Wir gehen davon aus, dass Freifunker ihr WLAN in der Regel wiederholt und auf Dauer zur Verfügung stellen, also geschäftsmäßig tätig sind.

Darauf folgt technisch völlig falsche Gülle wie dies:

Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können. Darüber hinaus dient die Verschlüsselung dem Schutz des Kommunikationsgeheimnisses.

Dann gibt’s mal wieder von völlig unfähigen Personen den Vorschlag, doch wieder ein Captive Portal einzuführen, völlig ungeachtet der Tatsache, dass ein Captive Portal bei zunehmendem Einsatz von HTTPS schlichtweg nicht mehr funktionieren wird:

Eine Möglichkeit ist, dass der WLAN-Betreiber eine Vorschaltseite einrichtet, auf welcher der Nutzer den Nutzungsbedingungen mit einem Klick zustimmt. Er könnte aber auch die Nutzungsbedingungen für den WLAN-Zugang in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) integrieren und ein Passwort z. B. in der Speisekarte abdrucken, wie dies heute schon häufig praktiziert wird.

Ich möchte kotzen. Sieht’s hier jemand optimistischer?

Grüße,
dictvm

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Könnte 802.11u eine elegante Lösung sein?

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Kommentar von Freifunk statt Angst zur FAQ:
http://freifunkstattangst.de/2015/04/07/weniger-rechtssicherheit-bei-wlan-potentiale-der-kabellosen-kommunikation-ungenutzt-lassen/

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Findest Du?

Für Freifunk ist das total klasse!
Denn WIR werden kein Problem haben, mit unserer derzeitigen Struktur, uns diesen Regeln zu unterwerfen.

Damit hat Freifunk als Marke eine rosige Zukunft.

Dass das alle großartiger Unfug ist, was die Politik da veranstaltet: Zustimmung.
Aber ich betrachte das als ein „Freifunk-Förderungsgesetz“. Denn es wird dafür sorgen, dass es in den nächsten Jahren viele, viele neue FreifunkerInnen geben wird.
Auch wenn es sicher exakt das nicht sein sollte.

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Verstehe ich nicht. Sowohl Verschlüsselung als auch Einwilligung in Nutzungsbedingungen (Splash-Seite) kriegen wir zumindest nicht trivial hin. (Wie oben geschrieben: 802.11u oder vergleichbares könnte gehen, ist aber ein ziemlicher Aufwand und noch nicht breit unterstützt.)

Ja, für die einzelnen Freifunkerinnen ist das bei Modellen mit Ausleitung über einen Vereins-Backbone ein eher geringes Problem. Die werden ja nicht gefunden.

Für die Vereine bzw. ihre Vorstände könnte es durchaus ein Problem werden. Denen wird dann nämlich das Provider-Privileg weggenommen, falls wir die (ziemlich nutzlosen) Verschlüsselungs- und Splash-Maßnahmen nicht hinkriegen sollten.

Glaube ich nicht mal, dass „die“ was gegen Freifunk an sich haben. Liest sich alles eher so, als wenn sie es wirklich einfach nicht verstanden haben.

Wir haben einen Autoupdater. Zumindest auf den meisten Knoten.

Und dass wir derzeit weder CaptivePortal noch WPA nutzen ist ja kein technisches Problem, sondern eine politische Entscheidung.

Da Freifunk nicht über dem Gesetz steht werden wir uns dem anpassen. Sehe ich keine Schwierigkeit.
Wir werden sicher auch mit dem finalen Gesetzestext in der Hand eine Lücke finden, durch der „unser Mautkiller“ bequem durchfahren kann (auch wenn wir den erst bauen müssen). Aber noch gibt es ja kein finales Gesetz.

Daher: Rosige Zeiten für Freifunk als Community. Vielen Dank liebe CDU und SPD!

(Merke: Als Atomkraftgegener hat man es auch leichter, wenn CDU und FDP regieren als wenn Bündnisgrüne im Bundeskabinett sitzen. Man kann jetzt beklagen, dass das aber nimmer „der Freifunk sei wie anno tuck angedacht“. Ändert aber nichts daran, dass wir dann immernoch das freiest mögliche BürgerInnennetz bauen.)

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Capative Portal: Ich musste den Leute immer erklären, dass es nicht nur reicht den Browser zu starten, sondern uach eine andere Seite als Google oder Facebook aufzurufen, obwohl ich nur Besucher war

Siehe Posting#2 im Thread.

Ansonsten: Ja, es wird sicher auch Lösungen für „legacy-Geräte“ geben. Und auch für die dauerhafte Regstrierung von Embedded-Geräten, denen das nicht beizubiegen ist (Drucker, Webradios…)

Wir wollen uns nicht von der Störerhaftung befreien lassen. Wir sind schon befreit, daher hat es für uns keine Relevanz!

Bei insgesamt 5 Beiträgen in der Kategorie Gesetzeslage hätte du das Thema in das bereits besprochen wurde eigentlich finden können :wink:

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Genau, genau, genau. Insbesondere den Link des Anwalts kann man nicht oft genug posten!

Und ich würde auch nicht zu viel auf die Interpretation der Gesetzeslage durch die Ministerien geben, das hat nämlich auf Gerichte keine Auswirkung und natürlich drehen die sich das so, wie die es gerne hätten. Dafür haben wir ja eine unabhängige Justiz.

Es ist immer noch nur ein einzelner Anwalt (der auf die Auswirkungen der Neuregelung auch nur sehr, sehr kurz eingeht).[quote=„MrMM, post:9, topic:4184“]
Wir wollen uns nicht von der Störerhaftung befreien lassen. Wir sind schon befreit, daher hat es für uns keine Relevanz!
[/quote]
Wenn „wir“ aufgrund von §8 TMG befreit sind, ändert das sich ja gerade durch die Neuregelung.

Edit:

Das, was im Referenten-Entwurf und dann später in den Erläuterungen zum vom Bundestag beschlossenen Gesetz steht, ist schon nicht völlig unwichtig dafür, wie Gerichte ein Gesetz auslegen. …

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Das ist aber nicht so, dort werden private Netze behandelt. Entscheiden für uns ist dass §7 (2) unberührt bleibt.

Telemediengesetz (TMG)
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.

Da du mit deinem Titel „Telemediengesetz hebelt wohl künftig Freifunk aus“ eine Aussage triffst die nicht haltbar ist und falsche Ängste verbreitet nehme ich mir die Freiheit ihn zu ändern.

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??? § 7 (2) nimmt doch gerade Bezug auf (unter anderem) §8, gilt doch nur für uns, wenn wir „Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10“ sind. Dann betrifft uns aber auch die Neuregelung.

Und § 8 soll ja (schon in der geltenden Form, aber erst recht in der Neuregelung) nicht nur private Netze, sondern gerade auch „geschäftsmäßige“ (also sowohl Freifunk als auch „Kneipe öffnet das eigene WLAN“ als auch Telekom) betreffen.

Also: Bisher sagen einige Gerichte und der von Dir so gern zitierte Anwalt: „Das ‚Diensteanbieter sind […] nicht verantwortlich, sofern […]‘ aus § 8 gilt für Freifunk.“ Einige Gerichte und/oder Anwälte sagen anderes.

Das wollen sie jetzt klarstellen, in dem sie explizit sagen: „Gilt auch für WLAN, aber nur wenn verschlüsselt und mit expliziter Zustimmung, nix böses zu machen. Oder mit vergleichbaren Maßnahmen.“ Das heißt doch im Umkehrschluss, dass es ohne jegliche Maßnahmen jetzt nicht mehr gilt.

Vielleicht sehe ich das ja falsch, aber es geht doch darum Rechtssicherheit bei der Störerhaftung zu erzeugen. Egal wie unsinnig es erscheint, was CDU/SPD da auf den Plan rufen wollen, es geht um die Störerhaftung.

Es ist doch in Deutschland nicht grundsätzlich verboten ein offenen WLAN zu betreiben, wenn es einem egal ist störerhaftend zu sein.

Durch das Providerprivileg beim FFRL und durch technische Maßnahmen ändert sich doch im Grunde nichts. Wir umgehen den Kram halt genauso, wie vorher auch.

Ich sehe den Entwurf als Möglichkeit, sich von der Störerhaftung zu befreien, wenn man im Entwurf genannte Maßnahmen trifft. Und wenn man es nicht tut? Ist dann das Providerprivileg nicht mehr wert?
Wir können die im Entwurf genannten Maßnahmen natürlich zur weiteren Sicherung nutzen, aber müssen wir das? Ich glaube nicht. Dann sind wir doch weiterhin so „störerhaftend“, wie wir es jetzt auch schon sind.

Klärt mich mal auf, was ich daran nicht verstanden habe.

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Das „Provider-Privileg“ ist doch gerade das, was sie ändern wollen, sodass es für WLANs nur noch gilt, wenn sie verschlüsselt sind und die Nutzer abgenickt haben, dass sie sich ans Gesetz halten. So schwachsinnig beide Anforderungen auch sein mögen.

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OK, dann ist da mein Denkfehler.

Naja, ohne ein richtiges Trollposting gibt’s wenig Reaktionen im Forum, zumal wenn man ein Thema anschneidet, was schon in mehreren Threads so weit ausdiskutiert wurde, wie es derzeit halt möglich ist.

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@HeptaSean wie kommst du darauf dass sie das Provider Privileg ändern wollen?

Erst den Entwurf lesen, dann diskutieren!

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Ich habe ihn gelesen, mehrfach, vor und zurück. Der wesentliche Teil des „Providerprivilegs“ („Diensteanbieter nicht verantwortlich“) steht in § 8 TMG und den wollen sie eben so klarstellen, dass für WLANs „zumutbare Maßnahmen“ nötig sind, damit er greift.

Ich verstehe ehrlich nicht, wie man das anders lesen kann.

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